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Trunkenheit am Steuer / Schlaftrunken
AG Mönchengladbach, Az.: 59 Gs 151/18

RobGal

Staatsanwälte sind schnell bei der Hand, wenn es darum geht, einem Autofahrer wegen Trunkenheit am Steuer den Führerschein entziehen zu lassen. So auch in dem Fall vor dem Amtsgericht Mönchengladbach, bei dem ein Autofahrer mit 0,6 Promille beim rückwärts Ausparken eine Kollision verursacht hatte.
Das Gericht stellte fest: „Allein der Hinweis darauf, dass der Beschuldigte einen Unfall verursacht hat, reicht zur Begründung seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit nicht aus.“ Das Gericht konnte nicht erkennen, dass der Unfall „auf die – eher geringgradige – Alkoholisierung zurückzuführen“ sei. Der Antrag der Staatsanwaltschaft, dem Mann den Führerschein zu entziehen, wurde abgelehnt.
(AG Mönchengladbach, Az.: 59 Gs 151/18)

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Zur Schlaftrunkenheit hat der DVR folgende Information zur Verfügung gestellt:

Wer 17 Stunden ohne Schlaf am Steuer sitzt, verhält sich wie mit 0,5 Promille Alkohol, 22 Stunden wirken wie 1,0 Promille, erklärte der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR). Wer bei 50 km/h zwei Sekunden einnickt, legt 30 Meter im Blindflug zurück. Der DVR empfiehlt, rechtzeitig eine Pause einzulegen, sich dabei zu bewegen und zehn bis 20 Minuten zu schlafen.
Quellen
    • Foto: © Gina Sanders - Fotolia.com | Text: kraftfahrt-berichter | Quelle: DVR