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OLG Hamm entscheidet zum Schadensersatz bei einem 6 Wochen alten Kraftfahrzeug
OLG Hamm Beschluss vom 29.5.2018 – 9 U 5/18 –

Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

Die herrschende Rechtsprechung hat bekanntlich die Grenze, bei der ein neues Kraftfahrzeug auf Neuwagenbasis abgerechnet werden kann, bei einem Monat und 1.000 km Laufleistung gesetzt. In dem jetzt vom OLG Hamm zu entscheidenden Berufungsrechtsstreit ging es um ein verunfalltes hochwertiges und hochpreisiges Kraftfahrzeug, das etwa 6 Wochen alt war und circa 3.300 km gelaufen war, als es zum Schadensereignis kam.
Der Geschädigte beanspruchte von dem eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer den Ersatz auf Neuwagenbasis. Er war der Ansicht, dass es sich bei dem beschädigten Fahrzeug um ein Firmenfahrzeug zu Repräsentationszwecken handeln würde, das einem Neuwagen gleichgesetzt werden müsse. Das in erster Instanz angerufene Landgericht sah das anders und ging in dem Urteil vom 5.12.2017 – 2 O 47/17 - von einem Schadensersatzanspruch auf Gebrauchtwagenbasis aus. Die dagegen gerichtete Berufung blieb ohne Erfolg.

Bei einem Verkehrsunfall wurde das etwa 6 Wochen alte Kraftfahrzeug, das etwa 3.300 km gelaufen war, beschädigt. Da das Kraftfahrzeug als Firmenwagen für Repräsentationszwecke genutzt wurde und hochwertig bzw. hochpreisig war, beanspruchte der Eigentümer eine Schadensabrechnung auf Neuwagenbasis. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung rechnete den Schaden jedoch auf Gebrauchtwagenbasis ab. Der Eigentümer klagte vor dem örtlich zuständigen Landgericht die aus seiner Sicht fehlenden Schadensersatzbeträge bis zur Neuwagenabrechnung ein. Das erkennende Landgericht ging in seinem Urteil vom 5.12.2017 – 2 O 47/17 – Schadensersatz auf Gebrauchtwagenbasis aus, weil das verunfallte Fahrzeug bereits älter als einen Monat war und mehr als 1.000 km gelaufen war. Die Berufung zum OLG Hamm hatte keinen Erfolg. Der 9. Zivilsenat des OLG Hamm hatte mit Hinweisbeschluss den Kläger bereits darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg bietet, weil das Fahrzeug nicht mehr als Neufahrzeug angesehen werden kann. Der Kläger nahm jedoch die Berufung nicht zurück, so dass der erkennende Senat durch einstimmigen Beschluss entschieden hat.

Die Berufung ist durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 II ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der erkennende Senat verweist auf die Ausführungen in dem Hinweisbeschluss vom 10.4.2018, in dem bereits darauf hingewiesen wurde, dass die Voraussetzungen für die Abrechnung des Kraftfahrzeugschadens auf Neuwagenbasis nicht vorliegen. Das verunfallte Fahrzeug ist älter als einen Monat und hat zudem auch noch mehr als 1.000 km gelaufen. Zum Zeitpunkt des Unfalls war das Fahrzeug circa 6 Wochen als und hatte 3.300 km gelaufen. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Schadensabrechnung auf Neuwagenbasis nicht mehr vor. Auch wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden kann, dass das verunfallte Firmenfahrzeug zu Repräsentationszwecken genutzt wird und deshalb nicht schon die Eigenschaft als Firmenfahrzeug entgegensteht, so scheidet eine Neuwagenabrechnung – auch bei dem hier in Rede stehenden hochwertigen und hochpreisigen, aber keineswegs außergewöhnlich seltenen Serienfahrzeugs – aus den sonstigen in dem Hinweisbeschluss aufgeführten Gründen aus.

Fazit und Praxishinweis: Grundsätzlich gilt nach der herrschenden Rechtsprechung, dass bei einem verunfallten Fahrzeug, das älter als einen Monat alt ist oder mehr als 1.000 km gelaufen ist, eine Abrechnung auf Gebrauchtwagenbasis vorzunehmen ist. Auch unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung und der heutigen wirtschaftlichen Verkehrsanschauung kann ein circa 6 Wochen altes Fahrzeug mit einer Laufleistung von etwa 3.300 km nicht mehr als Neufahrzeug angesehen werden. Das gilt grundsätzlich auch, wenn es sich um ein hochwertiges und hochpreisiges Kraftfahrzeug handelt.
Quellen
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