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OLG Karlsruhe zur Haftung aus Unfall wegen grundlosem und plötzlichen Schließen einer Tunnelschranke
OLG Karlsruhe – Senat in Freiburg – Berufungsurteil vom 9.5.2018 – 4 U 2/17 –

Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

Man glaubt es kaum, aber auch so etwas kommt vor. Eine vor dem Autobahntunnel Nollinger Berg auf der Bundesautobahn A 861 im Ortsbereich Rheinfelden (Baden-Württemberg) aufgestellte Tunnelschranke senkte sich plötzlich und völlig grundlos und beschädigte dabei ein auf der Autobahn fahrendes Kraftfahrzeug. Eine Vorankündigung durch gelbe Blinklichter, dass sich die Schranken senken werden, gab es nicht. Ein Verschulden des beklagten Landes Baden-Württemberg für die Fehlfunktion der sich senkenden Schranken lag nicht vor.
Gleichwohl beanspruchte der Kfz-Eigentümer Schadensersatz vom Land Baden-Württemberg für den ihm entstandenen Schaden am Fahrzeug. Das zunächst in erster Instanz zuständige Landgericht Freiburg hat das beklagte Land Baden-Württemberg mit Urteil vom 9.12.2016 – 2 O 78/16 - verurteilt Schadensersatz aus enteignungsgleichem Eingriff zu leisten. Die vom beklagten Land eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg.

Der spätere Kläger befuhr mit seinem Pkw die Bundesautobahn A 861 bei Rheinfelden in Baden-Württemberg. Kurz vor dem Autobahntunnel Nollinger Berg hinter der Anschlussstelle Rheinfelden befinden sich Tunnelschranken, die bei Gefahr die Zufahrt zu der Tunnelröhre sperren. Vor der Schranke ist eine Blinklichtanlage installiert, die bei Gefahr und sich schließender Schranke und bei Sperrung der Autobahn mit gelben Blinklichtern vorab warnt. Aus einem nicht mehr nachvollziehbaren Grund schloss sich die Schranke, als der spätere Kläger gerade in den Tunnel einfahren wollte und beschädigte sein Kraftfahrzeug. Durch Blinklichter wurde das Schließen der Schranke nicht vorgewarnt. Der Geschädigte beansprucht von dem beklagten Land Baden-Württemberg Schadensersatz. Das in erster Instanz zuständige Landgericht Freiburg sprach dem Geschädigten aus enteignungsgleichem Eingriff Entschädigung zu. Die Berufung des beklagten Landes hatte keinen Erfolg.

Die Berufung ist zwar zulässig, aber unbegründet. Wie das Landgericht Freiburg zu Recht festgestellt hat, scheiden Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung gemäß § 839 BGB i.V.m.. Art. 34 GG aus. Zwar haftet das beklagte Land grundsätzlich für Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht der vorliegenden Art nach Amtshaftungsgrundsätzen, da die Verkehrssicherungspflicht unter Einschluss der Bundesfernstraßen gemäß § 59 Landesstraßengesetz Baden-Württemberg hoheitlich ausgestaltet ist. Die Verletzung von derart hoheitlich geregelten und ausgestalteten Straßenverkehrssicherungspflichten ist drittschützend und grundsätzlich geeignet, einen Amtshaftungsanspruch auszulösen. Dass allerdings der Schaden am Fahrzeug des Klägers auf einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht beruht, ist nicht bewiesen. Der Kläger hat die anspruchsbegründenden Tatsachen zu beweisen.

Eine Umkehr der Beweislast ist im vorliegenden Fall abzulehnen. Der Kläger hat aber einen Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff. Ein Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff setzt voraus, dass rechtswidrig in ein durch Art. 14 GG geschütztes Rechtsgut von hoheitlicher Hand unmittelbar eingegriffen wird, die hoheitliche Maßnahme also unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums herbeiführt und dem Berechtigten dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit auferlegt wird (vgl. BGH Urt. v. 15.12.2016 -III ZR 387/14 -). Die Voraussetzungen für eine Haftung des beklagten Landes aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs liegen vor. Der Schaden am Fahrzeug des Klägers beruht auf einer den Kläger unmittelbar treffenden, rechtswidrigen Verkehrsregelungsmaßnahme. Die Verkehrssicherungspflicht umfasst die Pflicht, Verkehrseinrichtungen und Verkehrszeichen so anzubringen, dass der Verkehr auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen gefahrlos und zügig fließt. Das Absperren durch automatisch bewegte Schranken stellt einen Fall des durch Automaten gegebenen Gebots- oder Verbotszeichens dar. Die Existenz der Schrankenanlage geht auf ein zweckgerichtetes Verwaltungshandeln zurück. Mit der Schrankenanlage macht die Behörde – ähnlich wie bei einer Lichtzeichenanlage – von ihrer Befugnis Gebrauch, den Verkehr zu regeln. Die Verkehrsregelung durch die Schranke dient der Gefahrenabwehr und stellt eine Anordnung durch eine besondere technische Einrichtung dar (BGH Urt. v. 18.12.1986 – III ZR 242/85 - = BGHZ 99, 249).

Die Verkehrsregelung durch technische Einrichtungen hat die gleiche Funktion wie die Regelung durch Polizeibeamte oder Ordnungskräfte. Folglich liegt der Anlage ein auf Regelung des Verkehrs gerichtetes Handeln vor. Das Absperren der Zufahrt zum Nollinger Tunnel ohne jegliche Vorwarnung stellt einen objektiv verkehrsregelungswidrigen Eingriff dar und ist damit rechtswidrig. Ohne Bedeutung ist, worauf der die Rechtswidrigkeit begründende Fehler der Anordnung beruht. Ein Blitzeinschlag scheidet aus. Nach dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten dass die Anlage gegen Blitzschlag geschützt ist. Höhere Gewalt als Ausnahmevoraussetzung scheidet daher aus. Es ist auch unerheblich, ob menschliches Verschulden oder technisches Versagen vorliegt. Eine durch eine Fehlfunktion ausgelöste Verkehrsregelung ändert am Anordnungscharakter der Maßnahme nichts (vgl. OLG Köln Urt. v. 30.10.2003 – 7 U 79/03 - = NZV 2004, 95). Darüber, dass im zu entscheidenden Fall eine Fehlfunktion vorliegt, besteht kein Zweifel. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Schaden unmittelbar durch die Fehlfunktion, das Senken der Schranke, oder erst später, wie im Fall des OLG Köln mit dem hochfahrenden Poller, ausgelöst worden ist. Dem Kläger ist dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit auferlegt worden, da eine rechtswidrige Verkehrsregelungsmaßnahme vorliegt, die äußerst selten auftritt und dem einzelnen ein Opfer abverlangt. Die Haftung des beklagten Landes ist verschuldensunabhängig. Das beklagte Land Baden-Württemberg ist auch passivlegitimiert.

In Baden-Württemberg nimmt das Landratsamt als untere Verwaltungsbehörde nach §§ 44 I 1 StVO, 15 I z. 1, 18 I VwG BW 2008). Mithin haftet das Land Baden-Württemberg für seine untere Verwaltungsbehörde (vgl. OLG Karlsruhe Urt. v. 18.7.2013 – 9 U 23/12 -). Eine mitwirkende Betriebsgefahr ist nicht zu berücksichtigen, da der Geschädigte den Unabwendbarkeitsbeweis geführt hat. Damit stehen dem Kläger die von ihm geltend gemachten Entschädigungsansprüche zu. Allerdings schuldet der Staat bei einem enteignungsgleichen Eingriff keinen Ersatz sämtlicher adäquat verursachten Schäden im Sinne des § 249 BGB, sondern nur eine angemessene Entschädigung. Das bedeutet, dass der Geschädigte nur Anspruch auf den Ausgleich für das erlittene Sonderopfer hat. Daher bleibt regelmäßig der Anspruch auf Entschädigung hinter dem Schadensersatzanspruch zurück (vgl. BGH Urt. v. 18.6.1970 – III ZR 15/67 -). Das ist jedoch nicht stets der Fall. Beide Ansprüche können auch wirtschaftlich identisch sein (BGH Beschl. v. 26.11.2009 – III ZR 116/09 -; BGH Beschl. b. 18.8.2016 – III ZR 325/15 -). Dem Kläger stehen zur Reparatur seines Fahrzeugschadens Wiederherstellungskosten von 1.153,79 € zu. Ebenso stehen ihm Sachverständigenkosten von 570,81 € zu. Die Sachverständigenkosten gehören zu den Kosten der Wiederherstellung der Substanz nach § 249 II 1 BGB. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist üblich (vgl. KG Urt. v. 30.4.2015 – 22 U 31/14 - = NJOZ 2015, 1925). Auch die Mietwagenkosten unterliegen dem Entschädigungsanspruch. Außerdem hat der Kläger Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Anwaltskosten.

Fazit und Praxishinweis: Obwohl der Rechtsfall etwas ungewöhnlich ist, ist er von dem 4 Zivilsenat des OLG Karlsruhe zutreffend entschieden worden. Da dem Geschädigten durch die Fehlfunktion einer technischen Einrichtung, die den Verkehr regelt, ein Schaden entstanden ist, für den das beklagte Land wegen Fehlens des Verschuldens, nicht haftet, haftet das beklagte Land wegen des erlittenen Sonderopfers des Geschädigten diesem gegenüber aus enteignungsgleichem Eingriff. Obwohl in der Regel der Anspruch auf angemessene Entschädigung, den der enteignungsgleiche Eingriff dem Geschädigten nur zubilligt, hinter dem Schadensersatzanspruch aus § 249 BGB zurückbleibt, entspricht in dem konkreten, zu entscheidenden Fall die Höhe der angemessenen Entschädigung dem vollen Schadensersatz, weil das Sonderopfer des Geschädigten genau dem vollen Schadensersatz entspricht. Das muss allerdings nicht immer der Fall sein.
Quellen
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