BGH urteilt zur Haftung des Waschstraßenbetreibers bei Auffahrunfall in der WaschstraßeBGH – VII. Zivilsenat – Urteil vom 19.7.2018 – VII ZR 251/17 –
Der BMW und der dahinter befindliche Hyundai wurden weitergezogen. Dabei wurde der BMW auf den Mercedes und der Hyundai auf den BMW geschoben. Der Kläger verlangt von der Beklagten als Betreiberin der Waschstraße Schadensersatz in Höhe von 1.223,19 € wegen der Beschädigungen an seinem BMW-Fahrzeug. Das Amtsgericht Wuppertal hat mit Urteil vom 6.11.2015 – 98 C 188/15 – die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung des Schadensersatzes verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht Wuppertal mit Berufungsurteil vom 17.10.2017 – 16 S 107/15 – das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landgericht Wuppertal zugelassenen Revision verlangt der Kläger die Wiederherstellung der vom Amtsgericht Wuppertal ausgesprochenen Verteilung der Beklagten.
Die Revision hatte Erfolg. Das mit der Revision angegriffene Urteil des Landgerichts Wuppertal wurde aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückgewiesen. Bei einem Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs besteht die Schutzpflicht des Betreibers der Waschstraße, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren. Dabei kann allerdings nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden. Es sind nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Umständen erforderlich und zumutbar sind. Die Zumutbarkeit von Sicherungsvorkehrungen bestimmt sich dabei unter Abwägung der Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirklichung, der Gewichtigkeit möglicher Schadensfolgen und der Höhe des Kostenaufwands, der mit den Sicherungsvorkehrungen einhergeht. Zu den gebotenen Sicherungsvorkehrungen kann auch die Erfüllung von Hinweispflichten gehören.
Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts sind technische Sicherungsvorkehrungen, die ein Auffahren bei einem Bremsvorgang eines vorausfahrenden Fahrzeugs verhindern, bei Waschstraßen nicht üblich. Zudem ist eine ununterbrochene Überwachung der Anlage wegen des damit verbundenen technischen und personellen Aufwands nicht zumutbar und unverhältnismäßig. Der Schutz der Rechtsgüter der Benutzer erfordert es, dass vom Betreiber der Waschstraße nicht nur die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangt wird. Sind Schädigungen zu besorgen, wenn Kunden bei der Nutzung der Anlage – zwar selten, aber vorhersehbar – nicht die notwendigen Verhaltensregeln einhalten, muss der Betreiber in geeigneter Weise darauf hinwirken, dass kein Fehlverhalten vorkommt. Den Betreiber einer Waschstraße trifft deshalb die Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren. Ob die Beklagte diese Pflicht erfüllt und den Fahrer des Mercedes-Pkw entsprechend informiert hatte, hat das Landgericht Wuppertal nicht geprüft. Dies hat das Landgericht nachzuholen, weshalb der Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuweisen war.
Fazit und Praxishinweis: Mit diesem Revisionsurteil hat der BGH noch einmal darauf hingewiesen, dass es dem Betreiber einer Waschanlage obliegt, die Benutzer der Waschstraße in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln währen des Durchfahrens der Waschstraße zu informieren. Eine permanente Überwachung des Schleppvorgangs in der Waschstraße selbst ist wegen des personellen und technischen Aufwands für den Betreiber der Waschanlage in der Regel nicht zumutbar und unverhältnismäßig, da Abbremsungen während des Waschvorgangs regelmäßig selten sind.