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Amtsgericht Coburg über Schadensregulierung der HUK-COBURG zu Lasten der Geschädigten irritiert
AG Coburg Urteil vom 14.7.2017 – 15 C 696/17 –

Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

Der in Coburg ansässige Kfz-Haftpflichtversicherer ist für seine zurückhaltende Schadensregulierung nach von seinen Versicherten verursachten Unfallschäden bekannt. So wird von diesem Kfz-Haftpflichtversicherer bewusst die Rechtslage und die Rechtsprechung sowie allgemeine Schadensersatzgrundsätze negiert. Das hat sogar das örtliche Amtsgericht irritiert zur Kenntnis genommen. Diese richterliche Irritation erfolgte aufgrund der Vielzahl der vor dem Amtsgericht Coburg gegen die HUK-COBURG geführten Rechtsstreite.
Das erkennende Gericht nimmt sogar aus der Vielzahl der Rechtsstreite gegen die HUK-COBURG irritiert zur Kenntnis, dass allgemeine Schadensersatzgrundsätze bei der beklagten HUK-COBURG entweder unbekannt sind oder zu Lasten eines Unfallgeschädigten negiert werden. In dem zu entscheidenden Rechtsstreit ging es um den Ersatz der im Gutachten und in der Reparaturrechnung aufgeführten Verbringungskosten . Hierauf zahlte die HUK-COBURG pauschal 80,-- €.

Am 3.11.2016 ereignete sich aufgrund eines Verschuldens des bei der HUK-COBURG haftpflichtversicherten Pkw-Fahrers ein Verkehrsunfall, bei dem der Pkw des Geschädigten nicht unerheblich beschädigt wurde. Für diesen Unfallschaden ist ie beklagte HUK-COBURG dem Grunde nach umfassend eintrittspflichtig. Nach dem Unfall hatte der Geschädigte bei einem qualifizierten Kfz-Sachverständigen ein Schadensgutachten eingeholt. Dort war bereits die spätere Reparaturwerkstatt bezeichnet und Verbringungskosten von 177,71 € netto angegeben. In der späteren Reparaturkostenrechnung war genau dieser Verbringungskostenbetrag aufgeführt. Die eintrittspflichtige HUK-COBURG zahlte auf die in der Rechnung aufgeführten Verbringungskosten lediglich einen Pauschalbetrag von 80,-- € netto. Den Nettodifferenzbetrag von 116,28 € beansprucht der Geschädigte weiterhin. Da die HUK-COBURG außergerichtlich nicht bereit war, den vollen Schadensersatzbetrag zu zahlen, wurde der Restbetrag bei dem Amtsgericht Coburg rechtshängig gemacht. Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg.

Die zulässige Klage ist umfassend begründet. Dem Kläger steht gegenüber der beklagten Haftpflichtversicherung ein Schadensersatzanspruch von weiteren 116,28 € brutto zu. Auf die in der Reparaturrechnung aufgeführten Verbringungskosten hat die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung lediglich pauschal 80,-- € netto gezahlt. Insoweit steht dem Geschädigten ein Anspruch auf Ersatz des Differenzbetrags zu. Der in der Reparaturrechnung aufgeführte Schadensposten „ Verbringungskosten “ ist auch bereits in dem Schadensgutachten aufgeführt gewesen. Der Geschädigte muss sich auf die Kalkulation des Sachverständigen verlassen können. Er kann daher das Gutachten zur Grundlage seines Reparaturauftrages machen. Wenn dann die Werkstatt zu lange, zu teuer oder sonst außerhalb des Einflussbereichs des Auftraggebers unwirtschaftlich repariert, geht das als sogenanntes Werkstattrisiko nicht zu Lasten des Geschädigten. Der Gesetzgeber hat mit § 255 BGB die Möglichkeit eröffnet, dass sich für den Fall, dass sich das Werkstattrisiko realisiert hat, die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung bzw. der Schädiger etwaige Regressansprüche vom Unfallgeschädigten abtreten lassen kann. Ein solches Angebot zur Abtretung befindet sich bereits in der Klageschrift. Ein Bestreiten durch die Beklagte, dass tatsächlich eine Verbringung durchgeführt wurde, ist dementsprechend unbeachtlich. Das erkennende Gericht nimmt aus einer Vielzahl hier vor dem Amtsgericht Coburg geführter ähnlich gelagerter Rechtsstreitigkeiten irritiert zur Kenntnis, dass allgemeine Schadensersatzgrundsätze bei der beklagten HUK-COBURG entweder unbekannt sind oder zu Lasten eines Unfallgeschädigten negiert werden, indem lediglich eine nicht nachvollziehbare Pauschale von 80,-- € auf Verbringungskosten gezahlt wird. Rechnerisch ist der Betrag von 97,71 € netto aus der Differenz von 177,71 € netto und den bezahlten 80,-- € netto noch offen. Für den nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Kläger ergibt sich daher der tenorierte Betrag von 116,28 € brutto.

Fazit und Praxishinweis: Mit zutreffender Begründung hat das erkennende Amtsgericht Coburg die restlichen Verbringungskosten dem Geschädigten zugesprochen. Denn das Werkstattrisiko geht nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Literatur zu Lasten des Schädigers bzw. dessen Haftpflichtversicherer. Beachtenswert ist die in den Urteilsgründen festgehaltene Feststellung des erkennenden Amtsgerichts Coburg, dass das Gericht aus einer Vielzahl hier geführter ähnlich gelagerter Rechtsstreite irritiert zur Kenntnis nimmt, dass allgemeine Schadensersatzgrundsätze bei der beklagten HUK-COBURG entweder unbekannt sind oder zu Lasten eines Unfallgeschädigten negiert werden, indem auf die in der Reparaturkostenrechnung berechneten Verbringungskosten lediglich eine nicht nachvollziehbare Pauschale von 80,-- € gezahlt wird. Das ist schon beachtlich, dass das Hausgericht der HUK-COBURG so klare Worte für die ortsansässige Kfz-Haftpflichtversicherung findet.
Quellen
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