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Auch wenn man sein Auto rückwärts in eine Einbahnstraße ausparkt, muss man auf andere Verkehrsteilnehmer aus beiden Fahrtrichtungen achten. Der Fall: Ein Mann war rückwärts aus einem Autobahnparkplatz herausgefahren, als er mit einem Transporter der Baubehörde kollidierte, der aus der entgegengesetzten Fahrtrichtung gekommen war.
Beide Seiten gaben sich die Schuld und verlangten Schadenersatz voneinander. Der Mann verwies darauf, dass der Behördenmitarbeiter die geltende Einbahnstraßenregelung missachtet habe und er selbst nicht mit dem Transporter habe rechnen müssen. Das Oberlandesgericht Oldenburg wies jedoch darauf hin, dass der Mitarbeiter bei der Kontrolle des Parkplatzes korrekt gehandelt habe. Er sei sehr langsam gefahren, und der Wagen sei ordnungsgemäß mit Warnhinweisen gekennzeichnet gewesen. Die Richter betonten: Wer ausparkt, muss auf andere Verkehrsteilnehmer, etwa auch Kinder, achtgeben. Nach diesen Hinweisen zog der Mann seine Klage zurück.
Quellen
    • Foto: © Superstars_for_You - Fotolia.com | Quelle: kb (kraftfahrt-berichter)