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LG Regensburg entscheidet im Berufungsverfahren über Schadensersatz bei umgefallenem Motorrad
LG Regensburg – Berufungskammer – Beschluss vom 5.7.2018 – 22 S 74/18

Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

Hin und wieder haben Gerichte auch über Unfälle zu entscheiden, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem fließenden Verkehr stehen. So musste letztlich die Berufungskammer des Landgerichts Regensburg über einen Schadensersatzanspruch entscheiden, der sich durch ein umgestürztes Motorrad ergab. Der genaue Unfallhergang blieb ungeklärt. Er musste aber auch nicht weiter aufgeklärt werden. Das in erster Instanz zuständige Amtsgericht Regensburg sah eine volle Haftung bei dem Unfallgegner. Die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil blieb erfolglos.
Der spätere Kläger stellte sein Motorrad auf einem frei zugänglichen Parkplatz ordnungsgemäß ab. Der Kläger hat vorgetragen, dass sein Motorrad umgefallen sei, weil der Lkw der Beklagten beim Rangieren dagegen gestoßen sei. Dadurch seien auch die Beschädigungen am Motorrad entstanden, die er von den Beklagten ersetzt erhalten möchte. Die Beklagten tragen vor, dass das Motorrad sei umgestürzt, nachdem der Beifahrer des Lkws dieses beiseitegeschoben hatte. Als der Lkw-Fahrer wieder losfahren wollte, sei das Motorrad umgestürzt. Wegen des entstandenen Schadens am Motorrad beanspruchte der Geschädigte Schadensersatz. Nachdem die Kfz-Haftpflichtversicherung des Lkws eine Regulierung des Schadens außergerichtlich ablehnte, klagte der Geschädigte den Schadensbetrag bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Regensburg ein. Das Amtsgericht Regensburg hat mit Urteil vom 14.3.2018 – 10 C 2535/17 – eine einhundertprozentige Haftung der Beklagten angenommen. Die dagegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg.

Die Berufungskammer hat mit einstimmigem Beschluss darauf hingewiesen, dass die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des AG Regensburg keine Aussicht auf Erfolg bietet. Im vorliegenden Fall ist die Beweiswürdigung des Amtsgerichts umfassend, erschöpfend und im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde zu legende Sachverhalt rechtfertigt keine Abänderung der vom Amtsgericht getroffenen Entscheidung. Dass diese auf einer Rechtsverletzung nach § 513 I ZPO beruhe, hat die Berufungsführerin nicht aufgezeigt. Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass keine Beweisaufnahme durchzuführen ist, um den Grund für das Umfallen des Motorrades zu klären. Nach dem Vortrag der Parteien kommen lediglich zwei Varianten in Betracht. Hierzu hat der Kläger vorgetragen, sein Motorrad sei umgefallen, weil der Lkw der Beklagten beim Rangieren an das Motorrad gestoßen sei. Von den Beklagten wurde vorgetragen, das Motorrad sei umgestürzt, nachdem der Beifahrer des Lkws dieses beiseitegeschoben hatte. Als der Lkw-Fahrer wieder losfahren wollte, sei das Motorrad umgefallen. Weitere Umstände, die zum Umfallen des Motorrades hätten führen können, sind nicht denkbar und auch seitens der Beklagten nicht vorgetragen worden. Bei dieser Sachlage ist das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagten in jedem Fall zu einhundert Prozent haften. Sollte das Motorrad beim Rangieren umgefallen sein, ist die Haftung der Beklagten zu 100 % nicht in Frage zu stellen, denn der Lkw ist in diesem Fall gegen ein stehendes Fahrzeug gestoßen. Die Beklagten bestreiten zwar diesen Sachvortrag des Klägers, tragen aber selbst vor, dass das Motorrad umgefallen sei, als der Beifahrer des Lkws dieses umgesetzt hatte. Schon der enge zeitliche und räumliche Zusammenhang mit dem Wegschieben des Motorrades begründet die Zurechnung der Betriebsgefahr zu Lasten der Beklagten. Dagegen ist eine mitwirkende Betriebsgefahr oder gar ein Verschulden des Klägers weder dargelegt noch ersichtlich. Die Berufung kann daher keinen Erfolg haben.

Fazit und Praxishinweis: In der konkreten, vom Landgericht zu entscheidenden Konstellation, in der das Motorrad des Klägers deshalb umstürzte, weil der Lkw der Beklagten davor stieß oder nachdem es umgesetzt wurde, war in beiden Fällen eine Haftung aus der Betriebsgefahr des Lkws gegeben. Im zweiten Fall bestand ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit den Rangierfahrten des Lkws. Damit war das Umstürzen des Motorrades der Betriebsgefahr des Lkws zuzuordnen. Da ein Mitverschulden des Klägers ausschied, bleibt es bei der einhundertprozentigen Haftung der Beklagten aus der Betriebsgefahr des Lastkraftfahrzeuges.
Quellen
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