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Nach Unfall sind auch Kosten für Verbandskasten, Warndreieck und Warnweste zu ersetzen
AG Tostedt Urteil vom 12.4.2018 – 18 C 170/17

Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

Fast jeder hat es in seinem Leben schon einmal erlebt: Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall müssen die beschädigten Gegenstände aufgeführt und die Höhe des Schadens beziffert werden, damit die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung entsprechenden Schadensersatz leisten kann. Bei einem Auffahrunfall sind meist dann auch das im Kofferraum lagernde Warndreieck beschädigt ebenso wie der Verbandskasten und die Warnweste. So erging es auch einer Geschädigten in Niedersachsen, als am 17.12.2016 in Neu Wulmstorf ihr Pkw durch einen Auffahrunfall beschädigt wurde.
Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung war der Meinung, diese Kosten seien bereits im Wiederbeschaffungswert enthalten. Das Amtsgericht Tostedt gab der Klägerin Recht.

Die Kosten für die Sicherheitsausstattung sind vollständig von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung zu erstatten. Die Kosten des Verbandskastens, des Warndreiecks sowie der Warnweste sind erstattungsfähig gemäß § 249 I BGB. Der Geschädigte hat eine entsprechende Rechnung eingereicht. Der Kläger war gemäß §§ 35 h, 53 a StVZO in Verbindung mit § 31 StVZO dazu verpflichtet, sein neues Kraftfahrzeug mit den genannten Sicherheitsgegenständen auszustatten. Eine Zulassung eines Ersatzfahrzeugs für den beschädigten Unfallwagen ist ohne diese Sicherheitsartikel per Gesetz nicht möglich. Daraus folgt, dass ein Kraftfahrzeug im Falle eines Verkaufs eben nicht durch den Verkäufer mit diesen Gegenständen auszustatten ist. Inwieweit diese Kosten im Wiederbeschaffungswert , den der Gutachter festgestellt hat, enthalten sein sollen, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Vielmehr handelt es sich um Kosten der Anmeldung. Die Kosten für das Warndreieck, die Warnweste und den Verbandskasten sind - ebenso wie die Kosten der Abmeldung und der Kosten der Anmeldung des Ersatzfahrzeugs - gemäß § 249 I BGB erstattungsfähig. Diese Kosten sind im konkreten Fall auch nicht pauschal berechnet worden, sondern sind konkret durch Vorlage der Rechnung nachgewiesen worden (vgl. AG Berlin-Mitte Urt. v. 22.9.2016 – 102 C 3073/16 -; AG Erfurt Urt. v. 24.8.2016 – 5 C 870/15). Warum sich der Geschädigte mit dem unzureichenden Betrag, den die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung gezahlt hat, zufriedengeben soll, vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen.

Fazit und Praxishinweis: Die Entscheidung des Amtsgerichts Tostedt ist zu begrüßen. Zum einen hat das erkennende Gericht die durch eine Rechnung belegten Schadensbeträge im Rahmen der konkreten Schadensabrechnung nach § 249 I BB entschieden und den Schaden in Höhe des Rechnungsbetrages angenommen. Das ist auch richtig, denn in dieser Höhe ist der Geschädigte auch mit einer Zahlungsverpflichtung belastet. Die Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung ist ein über § 249 BGB auszugleichender Schaden (BGHZ 59, 148 ff; BGH NJW 1986, 581 ff; BGH NJW 2005, 1112, 1113; BGH NJW 2007, 1809 Rn.20; BAG NJW 2009, 2616 Rn. 18). Zum anderen berücksichtigt das erkennende Gericht zu Recht, dass die Sicherheitsgegenstände Verbandskasten, Warndreieck und Warnweste in jedem Fahrzeug vorhanden sein müssen. Bei der Hauptuntersuchung sind diese vorzuweisen. Der Käufer des verunfallten Fahrzeugs hat auch Anspruch auf Übergabe dieser Sicherheitsgegenstände. Diese Sicherheitsgegenstände sind nicht in dem vom Gutachter festzustellenden Wiederbeschaffungswert enthalten.
Quellen
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