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Unfall bei Studentenparty in Universitätsräumen ist nicht unfallversichert
Sozialgericht Mainz Urteil vom 18.6.2018 – S 14 U 45/17

Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

An vielen Universitäten sorgen Partys und Bälle für Abwechslung und Zusammenhalt der Studenten. Aus diesem Grunde gestatten die Hochschulen den Veranstaltern, die Hochschulräume zu nutzen. Oft geht dann eine Spende an das Sportinstitut, die Universitätsbibliothek oder das musische Zentrum der Hochschule. As bedeutet dann aber nicht, dass die studentische Unfallversicherung bei einem Unfall auf diesen Studentenpartys eingreift. Denn bei diesen Studentenpartys handelt es sich nicht um eine Veranstaltung der Hochschule.
Auf einer derartigen Party war ein Mitorganisator verletzt worden. Er beanspruchte Leistungen der studentischen Unfallversicherung diese lehnte ab, so dass auf die Klage des Verletzten das örtlich zuständige Sozialgericht Mainz entscheiden musste. Das Sozialgericht Mainz wies die Klage ab.

Studenten der Universität Mainz wollten mit einer Halloween-Party den Examensball finanzieren. Sie organisierten daher die Halloween-Party. Diese fand mit Genehmigung der Universität Mainz in Räumen der Universität statt. Zu später Stunde bemerkte ein Mitorganisator der Party, dass ein Gast unerlaubt eine Bierflasche aus einem der Kühlschränke entnahm. Er forderte den Gast auf, die Flasche zurückzustellen. Der Gast rannte jedoch mit der Flasche weg. Der Mitorganisator verfolgte den Gast und holte ihn auch ein. Es kam zu einer Rangelei, bei der die Flasche zerbrach. Beide Männer fielen aufgrund der Rangelei hin. Bei dem Sturz verletzte sich der Mitorganisator schwer an der Hand. Er forderte von der Unfallversicherung der Hochschule die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall. Die Unfallversicherung lehnte ab. Der Mitorganisator klagte vor dem örtlich zuständigen Sozialgericht Mainz auf Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Die Klage ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Für Studentinnen und Studenten besteht an der Universität Mainz zwar eine studentische Unfallversicherung. Da der Kläger auch ordentlicher Student an der Hochschule ist, fällt er grundsätzlich auch unter en Schutz der studentischen Unfallversicherung. Die studentische Unfallversicherung gewährt allerdings nur Schutz bei Universitätsveranstaltungen. Die privat organisierte Halloween-Party war jedoch keine Veranstaltung der Universität Mainz Daran ändert auch nichts, dass die Party in den Räumen der Universität stattgefunden hat. Auch das vom Kläger vorgebrachte Argument, dass es einen Unfallversicherungsschutz für Verfolger von Straftätern gebe, rechtfertigt nicht die Anerkennung des Unfalls des Klägers als Arbeitsunfall. Denn für die Anerkennung des Verfolgungsunfalls als Arbeitsunfall ist erforderlich, dass die Verfolgung oder die Festnahme eines Verdächtigen wesentlicher Grund der Handlung sein muss. Zwar ist die Bierflasche gestohlen worden. Aber dem Kläger kam es in erster Linie darauf an, dass er die Bierflasche zurückerhält bzw. den Kaufpreis dafür erhält. Ursprünglich wollte er auch keine Anzeige gegen unbekannt erstatten. Auch bei anderen Kommilitonen hatte er sich nicht nach der Identität des Diebes erkundigt. Es ging ihm daher nur um die Rückführung der Flasche, nicht jedoch um die Verfolgung und Festnahme des Straftäters. Sinn und Zweck der Unfallversicherung ist es aber, dass private Interessen außen vor bleiben sollen. Es sollen sozial-politisch erwünschte Tätigkeiten im Allgemeininteresse abgesichert werden.

Fazit und Praxishinweis: Nur Universitätsveranstaltungen fallen unter den Schutz der studentischen Unfallversicherung. Private Veranstaltungen von Studentinnen und Studenten, auch wenn sie in Räumen der Universität stattfinden, sind dagegen nicht unfallversichert. In diesem Fall greift die eigene Unfallversicherung ein, wenn es auf der privaten Studentenparty in den Räumen der Universität zu einem Unfall kommt.
Quellen
    • Foto: © vege - Fotolia.com