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Waschstraßenbetreiber haftet für abgebrochene Antenne bei Kenntnis des Mitarbeiters
AG Dortmund Urteil vom 29.5.2018 – 425 C 9258/17

Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

Bei Schäden an den in einer Waschstraße zu reinigenden Fahrzeugen kommt es immer wieder zu Streitigkeiten über die Haftung. So war es auch in dem Fall, der dem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 29.5.2018 – 425 C 9258/17 – zugrunde liegt. Das erkennende Gericht nahm eine volle Haftung des Waschstraßenbetreibers an, wenn in der Waschanlage die Antenne beim Waschvorgang abbricht und ein Mitarbeiter bemerkt hatte, dass das Fahrzeug vor der Einfahrt in die Waschstraße noch eine Antenne auf dem Dach hatte. Das Amtsgericht hat den Waschstraßenbetreiber zum Schadensersatz verurteilt.
Der spätere Geschädigte ist Eigentümer des Fahrzeugs Ford S-Max. Die Beklagte betreibt mehrere Waschanlagen im gesamten Bundesgebiet, darunter auch die in Dortmund am H-Weg. Am 4.1.2017 gegen 15.00 Uhr benutzte der Geschädigte die von der Beklagten betriebene Waschstraße in Dortmund. Bei der Einfahrt in die Waschanlage fährt der Kunde an einem Schild mit den Benutzungsbedingungen vorbei. Auf diesem Schild ist unter anderem vermerkt, dass hervorragende Fahrzeugteile abgebaut erden sollten, unter anderem auch Antennen. Bevor der eigentliche Waschvorgang beginnt fährt der Kunde mit seinem Fahrzeug an zwei Mitarbeitern vorbei, bei denen er das gewünschte Waschprogramm bestellen kann und das Entgelt entrichten muss. Nach weiteren manuellen Reinigungsvorgängen wird das Fahrzeug dann auf ein Laufband gefahren. Vor dem Geschädigten fuhr ein Taxi mit Antenne auf dem Dach in die Waschstraße. Bei diesem Fahrzeug wurde die Antenne abgerissen und verfing sich in den Bürsten der Waschanlage. Als sich jetzt das Fahrzeug des Geschädigten diesen Bürsten näherte, beschädigten diese das Fahrzeug des Klägers. Der Geschädigte ließ ein vorgerichtliches Sachverständigengutachten fertigen, das zu einem Schaden in Höhe von 1585,08 € gelangte. Ferner beansprucht der Geschädigte die allgemeine Unkostenpauschale von 25,-- € und die Kosten des Gutachtens in Höhe von 663,78 €. Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg.

Die Klage ist zulässig und begründet. Die beklagte Waschstraßenbetreiberin schuldet dem Kläger Schadensersatz gemäß der §§ 280, 241 II, 631, 823 I BGB. Soweit dem Kläger kein Fehlverhalten bei der Benutzung oder ein defektes Fahrzeug nachzuweisen sind, wird vermutet, dass die Schadensursache im Organisations- und Gefahrenbereich des die Waschstraße betreibenden Unternehmens liegt (OLG Frankfurt NJW 2018, 637). Es steht nach Überzeugung des Gerichts fest, dass die vom Fahrzeug des Taxis abgerissene Antenne am Fahrzeug des Klägers und auch an weiteren folgenden Fahrzeugen Schäden verursacht hat. Nach diesem Vorfall wurde die Waschanlage auch sofort stillgelegt. Die schuldhafte Pflichtverletzung auf Seiten der Beklagten liegt hier darin, dass sie das Taxi-Fahrzeug hat in die Waschanlage fahren lassen, obwohl die Mitarbeiter der Beklagten bemerkt hatten, dass das Taxi noch entgegen der Anweisungen auf dem Schild eine Antenne auf dem Dach hatte. Der Hinweis der Beklagten auf dem Schild an der Einfahrt, dass überstehende Fahrzeugteile vor dem Waschvorgang abzumontieren seien, genügt nicht, um die Haftung der Beklagten auszuschließen. Der Inhaber der Waschstraße hat eine besondere Obhutspflicht gegenüber den Waschstraßenbenutzern, auch denen, die dem Taxi folgen. Die nachfolgenden Fahrer hatten keine Chance auf Fehlverhalten von Fahrzeugführern vor ihnen in irgendeiner Art und Weise zu reagieren. Nachdem sich die abgebrochene Antenne in den Reinigungsbürsten verfangen hatte, schädigten die rotierenden Bürsten auch die nachfolgenden Fahrzeuge, ohne dass die Fahrer dieser Fahrzeuge eingreifen konnten. Nach alledem hat die Beklagte am Vorfallstage ihren Betrieb nicht so organisiert, dass Schädigungen von Kunden ausgeschlossen wurden. Der Schaden des Klägers ist auch schlüssig dargelegt. Zu erstatten sind auch die Kosten des Sachverständigengutachtens und die allgemeine Unkostenpauschale .

Fazit und Praxishinweis: Lässt ein Waschstraßenbetreiber ein Fahrzeug in die Waschstraße einfahren, obwohl seine Mitarbeiter bemerkt hatten, dass dieses Fahrzeug noch entgegen der allgemeinen Benutzungsanweisungen eine Dachantenne hatte, so liegt eine schuldhafte Obliegenheitsverletzung gegenüber anderen Waschstraßenbenutzern vor, wenn deren Fahrzeuge durch die abgebrochene, in den Waschbürsten verhakte Antenne durch die rotierenden Bürsten beschädigt werden. Das Schild am Anfang der Waschstraße genügt nicht. Die Mitarbeiter, deren Verschulden der Firmeninhaber sich zurechnen lassen muss, müssen Benutzer der Waschstraße auf noch hervorstehende Fahrzeugteile hinweisen.
Quellen
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