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Der spätere Kläger ist Eigentümer eines Kraftfahrzeuges, das er im Februar 2014 auf dem Grundstück der Hanauer Landstraße 52 in Frankfurt am Main ordnungsgemäß geparkt hatte. Der Versicherungsnehmer der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung stieß mit seinem Fahrzeug beim Rangieren gegen das Fahrzeug des Klägers und beschädigte dieses vorne links. Der Unfallhergang und die 100-prozentige Einsatzpflicht der Beklagten sind zwischen den Parteien unstreitig.
Der Kläger ließ sein Fahrzeug vom Sachverständigen K. begutachten, der in seinem Gutachten vom 18.2.2014 Nettoreparaturkosten in Höhe von 3.561,30 € sowie eine Wertminderung des Fahrzeuges von 450,-- € ermittelte. Für die Begutachtung stellte der Sachverständige K. dem Kläger 999,79 € in Rechnung. Die Beklagte holte ihrerseits einen DEKRA-Prüfbericht ein, wonach einzelne Reparaturschritte aus dem Gutachten des Sachverständigen K. nicht erforderlich seien. Zudem verwies sie den Kläger in dem Prüfbericht auf kostengünstigere Referenzwerkstätten. Auf diesen Prüfbericht hin beauftragte der Kläger den Sachverständigen K. erneut, damit dieser eine gutachterliche Stellungnahme zum DEKRA-Prüfbericht abgibt. Für die sachverständige Stellungnahme berechnete er 424,97 € brutto. Der Kläger zahlte an den Sachverständigen K. sowohl die Gutachterrechnung vom 18.02.2014 über 999,79 € als auch diejenige vom 27.03.2014 über 424,07 €. Er verlangt von der Beklagten vollständigen Schadensersatz. Das Amtsgericht Frankfurt hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens durch den Sachverständigen O. Die Klage hatte nur zum Teil Erfolg.

Die Klage ist zum Teil begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus dem Unfallereignis vom 13.02.2014 noch ein restlicher Schadensersatzanspruch in Höhe von 745,65 € zu aus den §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG. Bezüglich der Reparaturkosten folgt das erkennende Gericht dem gerichtlich bestellten Sachverständigen O. Danach sind Reparaturkosten von 1.787,56 € erforderlich. Des Weiteren hat der Sachverständige O. plausibel und überzeugend ausgeführt, dass die von der Beklagten als Referenzbetrieb genannte Karosseriebaufirma D. ohne weiteres in der Lage ist, die erforderlichen Reparaturarbeiten am Klägerfahrzeug entsprechend einer Vertragswerkstatt durchzuführen.

Da das Fahrzeug des Klägers im Unfallzeitpunkt bereits 10 Jahr alt war, hat der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung von Reparaturkosten unter Zugrundelegung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt, sondern muss sich auf die Stundenverrechnungssätze der von der Beklagten benannten Firma Karosseriebau D. , die für ihn ohne weiteres zugänglich ist, verweisen lassen. Allerdings betragen die Stundensätze der Referenzwerkstatt entgegen den Angaben in dem von der Beklagten eingereichten Prüfbericht der DEKRA für Karosserie-Mechanik- und Elektrikarbeiten jeweils 110,-- €, für Lackierarbeiten 113,-- € zuzüglich eines 41-prozentigen Aufschlages für das Lackmaterial. Unter Zugrundelegung dieser Stundenverrechnungssätze der Firma Karosseriebau D. betragen die Reparaturkosten, nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen O. 1.787,56 €. Lediglich in dieser Höhe steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung fiktiver Reparaturkosten zu.

Der Sachverständige O. hat darüber hinaus überzeugend ausgeführt, dass die Wertminderung des Fahrzeuges des Klägers, bedingt durch die Schäden vom Februar 2014 maximal 100,-- € beträgt. In dieser Höhe hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Wertminderung, eine darüber hinausgehende Wertminderung ist am Fahrzeug des Klägers nicht eingetreten. Dem Kläger steht gegen die Beklagte im Weiteren ein Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten für die Erstellung des Schadensgutachtens in voller Höhe zu. Diese Gutachterkosten sind als erforderlichem Sinne des § 249 II 1BGB anzusehen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger von vornherein hätte erkennen können, dass der von ihm beauftragte Sachverständige K. überhöhte Grund- und Nebenkosten für die Begutachtung ansetzt.

Das vom Sachverständigen K. in Rechnung gestellte Grundhonorar von 683,50 € liegt unter 20 Prozent der von ihm ermittelten Nettoreparaturkosten und damit in einem Rahmen, der jedenfalls teilweise von der Rechtsprechung gebilligt wird. Auch die separat in Rechnung gestellten Nebenkosten mögen im oberen Bereich der von Kfz.-Sachverständigen üblicherweise geltend gemachten Nebenkosten liegen. Gleichwohl ist nicht erkennbar, dass die vereinbarten und sodann berechneten Gutachterkosten eine Höhe erreichen, die bei dem Geschädigten vernünftigerweise Zweifel an der Erforderlichkeit der Rechnungshöhe aufkommen lassen musste. Der Kläger kann von der Beklagten auch die Erstattung der Gutachterkosten in Höhe von 424,07 € brutto für die gutachterliche Stellungnahme verlangen.

Grundsätzlich ist der Schädiger verpflichtet, die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu ersetzen, soweit dies zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist. In diesem Sinne kann ein Geschädigter von dem Schädiger auch die Kosten für die Einholung eines Ergänzungs- oder Nachtragsgutachtens erstattet verlangen, wenn er die Einholung eines solchen Ergänzungsgutachtens im Zeitpunkt der Beauftragung des zweiten Gutachtens zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung für erforderlich halten durfte. Dies ist vorliegend zu bejahen, da der von der Beklagten eingeholte Prüfbericht der DEKRA, sowohl technische Einwendungen als auch Einwendungen gegen die Höhe der vom Sachverständigen K. zugrunde gelegten Stundenverrechnungssätze enthält, die eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen K. erforderten. Der Höhe nach ist die Rechnung des Sachverständigen K. für die Erstellung des Nachtragsgutachtens von der Beklagten nicht bestritten, im Übrigen auch als angemessen und ortsüblich anzusehen.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte zuletzt ein Anspruch auf Erstattung einer Auslagenpauschale zu, die das Gericht mit 25,-- € als angemessen, aber auch ausreichend erachtet gemäß § 287 ZPO. Zusammenfassend kann der Kläger von der Ersatz von Nettoreparaturkosten in Höhe von 1.787,56 €, einer Wertminderung von 100,-- €, Sachverständigenkosten in Höhe von 999,79 € und 424,07 € sowie Erstattung einer Auslagenpauschale in Höhe von 25,-- €, insgesamt also 3.336,42 € verlangen. Nachdem die Beklagte hierauf bereits 2.590,77 € gezahlt hat, verbleibt ein restlicher Schadensersatzbetrag in Höhe von 745,65 €. Hinsichtlich dieses Betrages war die Klage begründet.

Fazit und Praxishinweis:
Zutreffend hat das Gericht mit sachverständiger Hilfe des gerichtlich bestellten Sachverständigen dem Kläger die erforderlichen Reparaturkosten bei einem 10 Jahre alten Fahrzeug mit den berichtigten Stundensätzen der Referenzwerkstatt sowie eine merkantile Wertminderung zugesprochen. Auch bei älteren Fahrzeugen fällt eine merkantile Wertminderung an. Ebenso zutreffend hat das Gericht die gesamten Kosten des vom Geschädigten eingeschalteten Sachverständigen für die Erstellung des Schadensgutachtens und der Stellungnahme zugesprochen. Die Stellungnahmekosten zu einem Prüfbericht eines Prüfdienstleisters sind schon aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit zu ersetzen, denn der Geschädigte ist regelmäßig technischer Laie und daher nicht in der Lage zu einem Prüfbericht Stellung zu nehmen. Insoweit ist er grundsätzlich berechtigt, sachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten sind schadenskausal und daher als notwendige Rechtsverfolgungskosten vom Schädiger zu tragen.
Quellen
    • Text: Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann
    • Foto: © Daniel Fleck - Fotolia.com