Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

AG Frankfurt am Main spricht allgemeine Unkostenpauschale von 30,-- € zu
Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 24.10.2017 – 31 C 1699/17 (74)

Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

Bei der regelmäßig von Geschädigten eines Verkehrsunfalls geltend gemachten allgemeinen Unkostenpauschale kommt es immer wieder zu Streit über die Höhe des erforderlichen Geldbetrages. Die allgemeine Unkostenpauschale soll die Unkosten, die der Geschädigte nach einem für ihn unverschuldeten Verkehrsunfall hat, wie Laufereien zum Sachverständigen, zum Rechtsanwalt, zur Werkstatt, Porti und Telefonkosten, abdecken.
Die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer sind in der Regel meist nur bereit, eine solche Pauschale mit 20,-- € zu zahlen, weil sie meinen, ein derartiger Betrag sei ausreichend. Einige Versicherer zahlen auch 25,-- €. Darüber hinaus zahlen eintrittspflichtige Kfz-Versicherer kaum freiwillig 30,-- €. Zur Zahlung dieses Betrages hat das Amtsgericht Frankfurt am Main aber unter anderem in einem Schadensersatzprozess verurteilt.

Die Parteien streiten vor Gericht um Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall, der sich am 21. Dezember 2016 zwischen dem Fahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen OF … und einem vom beklagten Fahrer geführten, in Großbritannien zugelassenen Kleintransporter mit dem britischen Kennzeichen XY… ereignete. Der Kläger befuhr am Unfalltag mit seinem Fahrzeug die B 43 aus Richtung Frankfurt am Main kommend in Richtung Kelsterbach auf dem linken von zwei vorhandenen Fahrstreifen. In einem Baustellenbereich kurz vor der Überführung über die A 5 kam es aufgrund eines Fahrfehlers des beklagten Kleinlasterfahrers zur Kollision beider Fahrzeuge. Der Kläger holte ein Schadensgutachten ein. Danach betrugen die Reparaturkosten netto 3.579,45 €. Für die Erstellung des Gutachtens musste der Kläger 656,-- €. Der Kläger begehrt Schadensersatz bezüglich der kalkulierten Reparaturkosten , der Sachverständigenkosten und einer allgemeinen Unkostenpauschale von 30,-- € sowie die Freistellung von den Anwaltskosten. Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg.

Aufgrund des Fahrfehlers des beklagten Fahrers es Kleinlastfahrzeugs mit britischem Kennzeichen steht dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatz nach den §§ 7,17 StVG in Verbindung mit §§ 113, 115 VVG in Verbindung mit § 6 Auslands-Pflichtversicherungsgesetz in vollem Umfang zu. Der Höhe nach steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung des zur Reparatur seines Fahrzeugs erforderlichen Nettokostenaufwands in Höhe von 3.579,45 € sowie der Sachverständigenkosten in Höhe von 656,-- € zu. Weiterhin kann der Kläger eine allgemeine Unkostenpauschale beanspruchen, die das erkennende Gericht gemäß § 287 ZPO auf 30,-- € schätzt. Darüber hinaus ist der beklagte Fahrer verpflichtet, den Kläger von den diesem durch die vorgerichtliche Geltendmachung des Anspruchs durch seine Prozessbevollmächtigten entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 506,82 € freizustellen.

Fazit und Praxishinweis: Einige Gerichte sind ebenso wie das Amtsgericht Frankfurt der – zutreffenden – Ansicht, dass die allgemeine Unkostenpauschale , die dem Geschädigten wegen der Laufereien zum Anwalt, zum Gutachter, zur Mietwagenfirma etc. und wegen der Telefonate mit der Versicherung mit 30,-- € zu bemessen ist. Das erkennende Gericht kann insoweit eine Schadenshöhenschätzung nach § 287 ZPO vornehmen.
Quellen
    • Foto: © WOGI - Fotolia.com