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Nach § 7 Abs. 3c Satz 3 der Straßenverkehrsordnung dürfen Lastkraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen außerhalb geschlossener Ortschaften, sofern drei oder mehr Fahrstreifen gekennzeichnet sind, den linken Fahrstreifen nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen. Diese Regelung gilt auch auf Bundesautobahnen, auch wenn ein Linksabbiegen auf Autobahnen grundsätzlich nicht vorgesehen ist, denn bei § 7 StVO handelt es sich um eine einheitliche Regelung für alle außerhalb geschlossener Ortschaften liegender Straßen. Eine Ausnahme gilt auf Autobahnen nur dann, wenn bei Autobahnen sich diese teilt und nur über die äußerst linke Spur eine der neuen Fahrtrichtungen erreicht werden kann.
Bei extremen winterlichen Straßenverhältnissen ist gemäß § 18 Abs. 11 StVO die Benutzung der äußerst linken Fahrspur für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 Tonnen verboten. Das Benutzungsverbot für Lkws wurde mit dem Ziel eingeführt, dass vor allem auf zweispurigen Richtungsfahrbahnen verhindert werden soll, dass Lkws bei extremen winterlichen Straßenverhältnissen an bereits liegen gebliebenen Lastwagen vorbeifahren, selbst liegen bleiben und so die gesamte Fahrbahn verstopfen und kilometerlange Staus verursachen (vgl. BR-Drucksache 87/09 Seite 7). So geschah es aber auf der BAB A 9 bei Hermsdorf in Thüringen. Aufgrund des Schneefalls in Thüringen waren dutzende Lastwagen auf der A 9 auf schneeglatter Fahrbahn zunächst die rechte Fahrspur blockiert. Andere Lkws versuchten zu überholen und blieben dann selbst stecken. So wurde – ohne eine Rettungsgasse zu bilden – die gesamte Autobahn A 9 blockiert. Der Stau reichte von der bayerisch-thüringischen Landesgrenze bis südlich von Hermsdorf.

Nach dem 50 Kilometer langen Stau auf der Bundesautobahn A 9 bei Hermsdorf in Thüringen am Mittwoch, dem 9. Januar 2019, ermittelt die Polizei – zu Recht - gegen 60 Lastwagenfahrer. Dutzende Lastwagen waren an einer Steigung ins Rutschen geraten und hatten danach quer gestanden. Laut Polizei-Angaben staute sich der Verkehr auf der A 9 vorübergehend von der bayerisch-thüringischen Landesgrenze in Richtung Berlin bis südlich von Hermsdorf auf 50 Kilometer Länge. Weil kein Durchkommen mehr möglich war, ermitteln die Beamten der örtlichen Autobahnpolizei gegen Lkw-Fahrer, die auf der linken Fahrspur standen und keine Rettungsgasse gebildet hatten. Die Polizei ermittelt, weil die Fahrer entweder die Rettungsgasse nicht eingehalten hatten oder auf der linken Fahrspur fuhren. Lastwagen-Fahrern ist es bei Schnee und Glätte verboten auf der linken Spur zu fahren (§ 7 StVO). Darüber hinaus hat jeder Kraftfahrer auf Autobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Fernstraßen die Rettungsgasse zu bilden, wenn sich der Verkehr bereits staut. Sowohl der Verstoß gegen das Bilden der Rettungsgasse als auch der Verstoß gegen das Benutzungsverbot des linken Fahrstreifens bei Schnee und Eis sind mit Bußgeldern belegt. Die Betroffenen müssen nun mit einem Bußgeld von mehr als 100,-- € rechnen und bekommen eventuell Punkte in Flensburg.

Fazit: Zu Recht geht die Polizei gegen die Lkw-Fahrer vor, die unverantwortlich bereits liegen gebliebene Lastfahrzeuge überholten und dann selbst auf der Überholspur liegen blieben. Damit wurden die Personenfahrzeuge, die durchaus die Steigung hätten schaffen können, praktisch an der Weitefahrt gehindert. In dem unzulässigen Benutzen der Überholspur kann daher auch noch der Straftatbestand der Nötigung gesehen werden. Schlimmer ist aber noch, dass die die gesamte Autobahn blockierenden Lastfahrzeuge keine Rettungsgasse bildeten. Die Rettungsfahrzeuge waren nicht in der Lage nach vorne bis zum Beginn des Staus vorzudringen. Im Falle eines Unfalls oder eines Notfalls wären die Retter daher nicht in der Lage gewesen, mit ihren Rettungsfahrzeugen bis nach vorne vorzufahren. In einem Fall mussten Retter zu Fuß zu einer Mutter und ihrem Kind, das unbedingt versorgt werden musste, durch die gestauten Fahrzeuge hindurch marschieren. Unnötig wurde Zeit verloren. Die Polizei muss verstärkter gegen Lkw-Fahrer vorgehen, die verbotenerweise bei winterlichen Bedingungen die linke Fahrspur benutzen. Bei Schnee und Eis haben Lastwagen nichts auf der Überholspur zu suchen. Zu überlegen ist, ob die Lkw-Fahrer, die bei winterlichen Straßenbedingungen noch überholen und dabei die linke Fahrspur benutzen, überhaupt geeignet sind, ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Ihre Eignung sollte zunächst durch eine Überprüfung festgestellt werden, denn ihr grob verkehrswidriges Verhalten kann Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, die dringend auf Hilfe angewiesen sind, gefährden.
Quellen
    • Foto: Archiv Unfallzeitung