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Obwohl der Bund das Immissionsschutzgesetz geändert hat, bleiben die von der Bundesregierung und einzelnen Länderregierungen ungeliebten Dieselfahrverbote zunächst bestehen, soweit sie rechtskräftig geworden sind. Das gilt zumindest für Stuttgart und Düsseldorf. Während Stuttgart ab Anfang dieses Jahres das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart, das im Wesentlichen durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde, umsetzt und Fahrverbotszonen für Dieselfahrzeuge eingerichtet hat, lässt Düsseldorf, obwohl auch das diese Stadt betreffende verwaltungsgerichtliche Urteil rechtskräftig ist, unverständlicherweise mit der Einrichtung von Dieselfahrverbotszonen im Stadtgebiet auf sich warten.
Eine Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist daher in diesem Fall dringend erforderlich. Immerhin lebt der Rechtsstaat davon, dass rechtskräftige Urteile auch vollstreckt werden. Das gilt auch für den Staat und die ausübende Gewalt. In Düsseldorf wurde immerhin auf das Jahr 2018 bezogen ein Jahresmittelwert von 49 Mikrogramm Stickstoffdioxid je Kubikmeter Luft an der Merowingerstraße gemessen. Dieser Wert liegt erheblich über dem Grenzwert von 40 Mikrogramm je Kubikmeter Luft. Damit liegen nach wie vor die Voraussetzungen für die Verhängung von Fahrverbotszonen für Dieselfahrzeuge vor. Es ist daher jetzt an der Zeit, dass die Bezirksregierung Düsseldorf und die Stadt reagieren.

Zwar ist insgesamt die Luftqualität in Nordrhein-Westfalen im vergangenen Jahr, verglichen mit dem Jahr 2017, besser geworden. Der gesetzlich festgelegte Grenzwert für Stickstoffdioxid von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft wurde auch im Jahr 2018 immerhin noch an 45 Messstellen in 25 Städten in Nordrhein-Westfalen überschritten. Das ergab die neueste Auswertung des Landesamtes für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz in Nordrhein-Westfalen. Deutliche Überschreitungen des Grenzwertes von 40 Mikrogramm je Kubikmeter Luft wurden unter anderem in Köln, Düsseldorf, Essen, Bochum, Gelsenkirchen, Bonn, Oberhausen, Hagen und Düren festgestellt. So wurden in Köln am Clevischen Ring 59 Mikrogramm Stickstoffdioxid je Kubikmeter Luft im Jahresmittel gemessen. In Düsseldorf an der Merowingerstraße waren es immerhin 49 Mikrogramm Stickstoffdioxid je Kubikmeter Luft und der gleiche Jahresmittelwert wie in Düsseldorf wurde auch in Düren in der Euskirchener Straße gemessen. Die übrigen Städte liegen zwischen 48 und46 Mikrogramm je Kubikmeter Luft im Jahresschnitt. Damit müssten in 25 Städten in Nordrhein-Westfalen Dieselfahrverbote verhängt werden, wenn sich die Exekutive an Recht und Gesetz halten würde. Immerhin gilt nach dem Bonner Grundgesetz die Gewaltenteilung. Das bedeutet, dass auch die ausübende Gewalt an Recht und Gesetz gebunden ist. Diese Bindung gilt auch für die Einhaltung des bereits seit fast zehn Jahren bekannten Grenzwertes von 40 Mikrogramm Stickstoffdioxid je Kubikmeter Luft im Jahresmittel.

Immerhin handelt es sich um eine EU-Norm, die in nationales Recht umgesetzt wurde und damit auch bundesdeutsche Städte bindet. Grenzwerte sind eben Grenzwerte, wer sie überschreitet, muss mit Strafen oder Sanktionen rechnen. Das gilt nicht nur bei der Promillegrenze beim Alkohol im Straßenverkehr. Wer mit einem Blutalkoholwert oberhalb des gesetzlich zugelassenen Wertes angetroffen wird, wird bestraft. Da kann eine Bestrafung wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss nicht dadurch relativiert werden, dass eine Bestrafung wegen des überschrittenen Wertes unverhältnismäßig sei. Schon aus diesem Grunde ist die gesetzliche Änderung ein unzulässiges Entgegenkommen der Politik gegenüber den betrügenden Automobilherstellern, die saubere Fahrzeuge versprechen, aber nicht liefern. Langfristig ist eine Verbesserung der Luft in Nordrhein-Westfalen nicht zu erwarten. Von 2017 bis 2018 verbesserte sich die Belastung in der Umluft an den Messstellen nur um 1 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft. Das ist eindeutig zu wenig. Bei diesem Tempo würde in Köln der Grenzwert von 40 Mikrogramm erst in etwa 19 Jahren erreicht und in Düsseldorf und Düren erst in 9 Jahren. Auch das ist ein zu langer Zeitraum, zumal der Grenzwert bereits seit fast zehn Jahren bekannt ist. In Nordrhein-Westfalen will das für die Berufungsverfahren zuständige Oberverwaltungsgericht in Münster im Sommer 2019 über die Berufungen gegen die Dieselfahrverbotsurteile betreffend die Städte Aachen, Köln und Bonn entscheiden. Für den kommenden Monat sind in diesen Berufungsverfahren Beweis- und Erörterungstermine anberaumt. Da auch in den Rechtsstreiten betreffend die Städte Essen und Gelsenkirchen Berufungen gegen die Urteile eingelegt wurden, muss das Oberverwaltungsgericht auch über diese beiden weiteren Berufungsverfahren entscheiden. Auch in diesen Fällen wird mit Entscheidungen im Spätsommer 2019 gerechnet.

Fazit: Die von den betroffenen Städten in den erstinstanzlichen Rechtsstreiten angekündigten Verbesserungen der Luftqualität sind ausweislich der Auswertungen des Landes Nordrhein-Westfalen nicht eingetreten. Lediglich ist eine Verbesserung zum Vorjahr um 1 Mikrogramm Stickstoffdioxid pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel eingetreten. Mit einer zeitnahen Verbesserung auf den gesetzlich festgelegten Grenzwert von 40 Mikrogramm je Kubikmeter Luft im Jahresschnitt ist daher nicht zu rechnen, auch nicht bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster. Daher ist in den Berufungsverfahren betreffend die Städte Aachen, Köln und Bonn damit zu rechnen, dass das Oberverwaltungsgericht die zulässigen Berufungen als unbegründet zurückweisen wird, da nach wie vor der geltende Grenzwert überschritten ist. Ein Dieselfahrverbot ist auch ein geeignetes Mittel, um eine Luftverbesserung in den betroffenen Straßen und Zonen herbeizuführen. Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hatte in den Sprungrevisionsverfahren betreffend die Städte Stuttgart und Düsseldorf zur Vermeidung von Härten durchaus Ausnahmen vom Dieselfahrverbot, zum Beispiel für Anlieger und Handwerker, zugelassen. Das kann auch für Köln, Aachen und Bonn gelten. Das Recht auf Gesundheit der Anwohner geht wirtschaftlichen Interessen auf jeden Fall vor. Gleiches gilt auch für die danach zu entscheidenden Berufungsverfahren der Städte Essen und Gelsenkirchen. Es bleibt daher abzuwarten, wie das Oberverwaltungsgericht Münster entscheiden wird. Die Unfallzeitung wird darüber berichten.
Quellen
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