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Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall beauftragte der Geschädigte zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen. Dessen Kostenrechnung kürzte - trotz einhundertprozentiger Haftung - die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung um 142,42 €. Sie meinte, die berechneten Kosten seien überhöht. Da die restlichen Sachverständigenkosten abgetreten waren, klagte der Sachverständige die gekürzten Sachverständigenkosten bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Mitte in Berlin ein. Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg.
Die Klage ist aus abgetretenem Recht zulässig und begründet. Der klagende Kfz-Sachverständige ist aktivlegitimiert. Die Abtretung ist wirksam. Dem abtretenden Geschädigten steht ein restlicher Schadensersatzanspruch in Höhe der gekürzten Sachverständigenkosten gegen die beklagte Kfz-Versicherung zu. Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung verweigerte die Zahlung des letztlich eingeklagten Betrages zu Unrecht. Der Geschädigte kann von der Beklagten die gesamten Gutachterkosten gemäß der vorgelegten Rechnung beanspruchen. Ein Geschädigter eines unverschuldeten Verkehrsunfalls hat grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der zur Darlegung seines Schadens erforderlichen Sachverständigenkosten. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Rechnung des Sachverständigen überhöht ist oder nicht. Auch bei einer überhöhten Rechnung sind die Sachverständigenkosten zu erstatten, da der nach einem Verkehrsunfall hinzugezogene Gutachter nicht der Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist. Auch in den Fällen eines fehlerhaften Gutachtens kann der Geschädigte die Sachverständigenkosten nur dann nicht beanspruchen, wenn ihn selbst insoweit ein Verschulden trifft. Eine überhöhte Rechnung geht nur dann zu Lasten des Geschädigten, wenn ihn ein Auswahlverschulden trifft oder er die Unrichtigkeit der Rechnung erkennen konnte.
Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast regelmäßig durch die Vorlage der Rechnung des Sachverständigen bezüglich der Höhe der Sachverständigenkosten (vgl. BGH DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947). Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadenshöhenschätzung im Rahmen des § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne des § 249 BGB. Nur wenn die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen der Branche liegen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot , einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen der Region zu beauftragen (BGH Urt. v. 15.10.2013 – VI ZR 528/12 -). Solche Umstände wurden weder von der Beklagten vorgetragen, noch sind solche erkennbar. Die berechneten Sachverständigenkosten stellen daher den erforderlichen Aufwand im Sinne des § 249 BGB dar und hätten daher in vollem Umfang von der Beklagten erstattet werden müssen. Insoweit war die Klage erfolgreich.

Fazit und Praxishinweis: Zu Recht hat der erkennende Richter des Amtsgerichts Mitte in Berlin in den Urteilsgründen darauf hingewiesen, dass der vom Geschädigten nach einem Verkehrsunfall beauftragte Kfz-Sachverständige nicht dessen Erfüllungsgehilfe ist, dessen Fehler sich der Geschädigte anrechnen lassen müsste. Vielmehr ist der Sachverständige Erfüllungsgehilfe des Schädigers. Die Fehler des Sachverständigen gehen zu Lasten des Schädigers. Etwas anderes gilt grundsätzlich nur dann, wenn den Geschädigten ein Auswahlverschulden trifft oder er die Unrichtigkeit des Gutachtens und der Rechnung hätte erkennen können. Die Darlegungs- und Beweislast dazu obliegt dem Schädiger. Der Geschädigte genügt grundsätzlich seiner Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Schadenshöhe durch Vorlage der Sachverständigenkostenrechnung sowie des Gutachtens.
Quellen
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