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Am 13.9.2013 ereignete sich ein Verkehrsunfall, den die spätere beklagte Kraftfahrerin verursacht hatte. Nach dem Unfall suchte der Geschädigte einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen in Bochum auf und beauftragte diesen, ein Schadensgutachten bezüglich der Schadenshöhe und des Schadensumfangs zu erstellen. Dafür berechnete der Gutachter 455,96 € brutto. Die hinter der Schädigerin stehende Kfz-Haftpflichtversicherung erstattete aufgrund der Abtretung an den Sachverständigen an diesen nur 390,-- €. Der Differenzbetrag von 65,96 € ist Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Amtsgericht Bochum. Die zuständige Richterin der 42. Zivilabteilung des AG Bochum gab dem klagenden Sachverständigen Recht.
Die Klage des Kfz-Sachverständigen ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht gegen die beklagte Kraftfahrzeugführerin ein Anspruch auf Erstattung weiterer 65,96 € zu. Die alleinige Haftung der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger ist auch berechtigt, die restlichen Sachverständigenkosten von der Beklagten zu fordern. Er ist nämlich wirksam Inhaber dieser Forderung durch Abtretung gemäß § 398 BGB geworden. Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg die Erfüllung der Forderung mit der Begründung verweigern, dass die berechneten Kosten überhöht seien. Für die Schadensberechnung ist maßgeblich, wie sich die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit aus der Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung darstellen. Auf die Sicht des klagenden Sachverständigen kommt es nicht an. Dies gilt auch – entgegen der Ansicht der Beklagten – für den Fall, dass der Sachverständige aus abgetretenem Recht klagt, denn er klagt den Restschadensersatz des Geschädigten ein. Eine abweichende Sichtweise wäre im Übrigen nicht mit dem Rechtsgedanken der §§ 404 ff. BGB zu vereinbaren. Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass die Rechtsposition des Schuldners sich durch die Abtretung nicht verändert.

Der Gesetzgeber hat bewusst gewollt, dass durch die Abtretung weder eine Verbesserung noch eine Verschlechterung der Rechtsposition eintreten soll. Auch darauf, ob der Geschädigte die Rechnung des klagenden Sachverständigen bereits beglichen hat, kommt es nicht an, sofern er selbst den Sachverständigen beauftragt hat, wie dies hier der Fall ist. Die Wirkung der konkreten Honorarrechnung des Sachverständigen als wesentliches Indiz im Rahmen des § 287 UPO hat die insofern darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht hinreichend erschüttert. Sie hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass der Geschädigte bei der Beauftragung des Klägers hätte erkennen müssen, dass dieser eine Vergütung verlangt, die die branchenüblichen Preise deutlich überschreitet. Was die Höhe der branchenüblichen Preise betrifft, hält das erkennende Gericht die VKS-BVK-Honorarbefragung 2012/2013 für eine taugliche Grundlage zur Ermittlung der üblichen Sachverständigenvergütung bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Beklagten angeführten Urteile des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (=BGH DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947) und vom 22.7.2014 – VI ZR 357/13 -, zumindest nicht zu Ungunsten des Klägers.

Wenn die Beklagte einwendet, es handele sich um eine Wunschliste der Sachverständigen, so ist zu beachten, dass einerseits die Marktüblichkeit gerade das maßgebliche Kriterium im Rahmen der Bewertung der Erforderlichkeit und der Erkennbarkeit einer deutlichen Überhöhung ist. Außerdem ergibt sich aus den Vorbemerkungen der Honorarbefragung, dass gerade nur diejenigen Honorarberechnungen ausgewertet wurden, die vollständig vom jeweiligen Haftpflichtversicherer ausgeglichen wurden. Das von der Beklagten angeführte HUK-COBURG Honorartableau ist keine geeignete Grundlage zur Überprüfung der branchenüblichen Preise. Das vom Sachverständigen berechnete Grundhonorar ist angesichts der VKS-BVK-Tabelle nicht zu beanstanden. Neben dem Grundhonorar ist die Geltendmachung weiterer Nebenkosten zulässig. Größtenteils wird es gebilligt, dass sich die Kosten des Sachverständigen aus einem Grundbetrag und den Nebenkosten zusammensetzen (vgl. OLG Frankfurt ZfS 1997, 271; AG Wuppertal SP 2001, 29; Roß NZV 2001, 321).

Bei der Überprüfung der Nebenkosten im Rahmen des § 287 ZPO kommt es nach der Auffassung des erkennenden Gerichts nicht auf die Einzelpositionen an, sondern es darf nur eine Schadenshöhenschätzung vorgenommen werden, so dass es nur auf den Endbetrag ankommt. Der Erforderlichkeit bzw. der Erkennbarkeit würde daher nur ein auffälliges Missverhältnis zwischen Gesamtbetrag der Sachverständigenkostenrechnung und der erbrachten Leistung stehen (vgl. OLG München Beschluss vom 12.3.2015 – 10 U 579/15 -). Hierzu hat die Beklagte nichts vorgetragen. Im Übrigen ist aber auch eine erkennbare Überhöhung nicht ersichtlich. Sofern die Beklagte einwendet, es sei nicht erforderlich gewesen eine 3. und 4. Ausfertigung des Gutachtens zu erstellen, so ist zu beachten, dass bei der – häufig höchst streitigen Regulierung von Verkehrsunfällen – häufig von allen Beteiligten, insbesondere von der Gegenseite samt Versicherung und anwaltlicher Vertretung Ausfertigungen des Schadensgutachtens angefordert werden. Daher ist die Herstellung von bis zu 4 Ausfertigungen nicht zu beanstanden.

Soweit die Beklagte einwendet, die berechneten Preise entsprächen nicht den Grundsätzen des JVEG, so ist drauf hinzuweisen, dass eine Übertragung der Grundsätze des JVEG für die Vergütung gerichtlich bestellter Gutachtachter auf privat beauftragte Sachverständige nicht angebracht ist (vgl. BGH NJW 2007, 1450 =DS 2007, 144 mit zust. Anm. Wortmann; OLG München aaO.). Der Kläger muss seinem Anspruch aus abgetretenem Recht auch nicht die dolo-agit-Einrede des § 242 BGB entgegenhalten lassen. Nach alledem greifen die Argumente der Beklagten nicht durch. Der Klage war daher vollumfänglich statt zu geben.

Fazit und Praxishinweis: Mit erfreulich klaren Worten hat das Amtsgericht Bochum in der Restschadensersatzklage des Sachverständigen aus abgetretenem Recht den geltend gemachten Anspruch als begründet angesehen. Mit überzeugender Begründung hat das erkennende Gericht das Honorartableau der HUK-COBURG als geeigneten Maßstab für die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten abgelehnt. Es ist dem deutschen Recht fern, dass der Schuldner bestimmt, in welcher Höhe Schadensersatz zu leisten ist, denn der Schädiger ist Schuldner der Schadensersatzforderung des Geschädigten. Der Schaden ergibt sich aus der Ex-ante-Sicht des Geschädigten. Mit erfreulich klaren Worten hat das Gericht auch entschieden, dass durchaus bis zu 4 Ausfertigungen des Schadensgutachtens als erforderlich angesehen werden können. Die Versicherung verlangt nämlich ein Gutachten, dann wird ein weiteres Gutachten für den Geschädigten und dessen Anwalt und im Falle des Prozesses auch ein Gutachten für das Gericht benötigt. Auf Privatgutachter ist das JVEG nicht anwendbar. Das ergibt sich schon aus § 1 des JVEG. Bezüglich des Grundhonorars ist der Gutachter berechtigt, ein in Relation zum Schadensbetrag liegendes Honorar zu berechnen (BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann). Das Urteil des AG Bochum kann daher durchaus als mustergültige Entscheidung angesehen werden.
Quellen
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