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AG Landshut richtet sich nach der Schwacke-Mietpreisliste
AG Landshut Urteil vom 8.1.2016 – 2 C 1389/15 –

RFWW

Nach einem unverschuldet erlittenen Verkehrsunfall mietete der Geschädigte bei einem örtlichen Autovermieter im Kreis Landshut in Bayern einen Ersatzwagen für das beschädigte Unfallfahrzeug an. Der Autovermieter legte seiner Mietwagenkostenberechnung die Werte des Schwacke-Mietpreisspiegels zugrunde. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung erstattete nur einen Teil der Rechnung. Sie legte auch noch im Prozess Angebote eines Internetvergleichsportals vor. Der Geschädigte klagte den nicht erstatteten Differenzbetrag bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Landshut ein. Die Klage hatte Erfolg.
Die Klage ist zulässig und in vollem Umfang begründet.Dem Kläger steht auch der mit der Klage geltend gemachte Differenzbetrag zu. Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung ist verpflichtet, dem Geschädigten vollen Ersatz des ihm entstandenen Schadens zu leisten. Dazu gehören auch die vollen Mietwagenkosten . Im Rahmen des ihm eingeräumten Schätzungsermessens bezüglich der Höhe des eingetretenen Schadens nach § 287 ZPO kann sich das erkennende Gericht auf den Schwacke-Mietpreisspiegel berufen. Dieser spiegelt die ortüblichen Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs wider.

Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts zieht dieses zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall den Schwacke-Automietpreisspiegel insbesondere dann heran, wenn der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall dringend ein Ersatzfahrzeug benötigt. Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 11.3.2008 – VI ZR 164/07 – (= BGH VersR 2008, 699) entschieden, dass der Schwacke-Mietpreisspiegel eine geeignete Schätzgrundlage bildet. In dem zu entscheidenden Rechtsstreit konnte die von der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung favorisierte Fraunhofer-Erhebung keine Anwendung finden, da in dem Landkreis Landshut die Vermietung von Ersatzfahrzeugen fast ausschließlich durch mittelständische Autohäuser abgedeckt wird.

Diese mittelständischen Autovermieter sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei der Fraunhofer-Erhebung nur unzureichend berücksichtigt bzw. gar nicht ausgewertet worden. Hinzu kommt, dass die Fraunhofer-Erhebung zu grobmaschige Gebiete berücksichtigt, indem nur zwei Postleitzahlen zugrunde gelegt werden. Dadurch werden Gebiete, obwohl unterschiedlich strukturiert, als vergleichbar dargestellt. Das führt zu Ungerechtigkeiten, die nicht zu Lasten des Geschädigten gehen können. Auch die von der beklagten Kfz-Versicherung vorgelegten Angebote aus Internetvergleichsportalen stellen keine anderweitige vergleichbare Marktsituation dar, da diese Internetangebote von Brokern bzw. Maklern stammen und damit einen Sondermarkt darstellen, auf den sich der Geschädigte nicht verweisen lassen muss (vgl. BGH ZfS 2010, 143 – VW-Urteil -).Der Klage war daher insgesamt stattzugeben.

Fazit und Praxishinweis: Das AG Landshut hat mit zutreffender Begründung bei der Schadenshöhenschätzung nach § 287 ZPO den Schwacke-Mietpreisspiegel zugrunde gelegt. Die immer noch von der Versicherungswirtschaft angeführte Fraunhofer-Erhebung ist gegenüber dem Schwacke-Mietpreisspiegel mit derart vielen Mängeln versehen, dass sie nicht als geeignete Schätzgrundlage herangezogen werden kann. Schon allein die Tatsache, dass die Fraunhofer-Erhebung die ersten beiden Ziffern des Postleitzahlgebieteszugrunde legt, zeigt, dass ein viel zu großes Gebiet berücksichtigt wird. Gerade bei ländlichen Bereichen kommt es daher zuPreisverfälschungen. Auch die von den Versicherungen häufig vorgelegten Internetangebote sind keine geeignete Schätzgrundlage. Sie stellen einen Internetsondermarkt dar, auf den der Geschädigte nicht verwiesen werden darf. Preise aufgrund von Sondervereinbarungen sind nicht geeignet, die ortüblichen Preise darzustellen.
Quellen
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