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Abgerissene Tankklappe in Autowaschanlage
Amtsgericht Esslingen Urteil vom 16.3.2016 – 1 C 756/15 –

RFWW

Der spätere Kläger war mit seinem Pkw in die Autowaschanlage des Beklagten gefahren. Es handelt sich um eine Portalwaschanlage. Während des Waschvorgangs wurde die Tankklappe am Fahrzeug des Klägers abgerissen. Der Kläger verlangt von dem Betreiber der Waschanlage Schadensersatz.
Der Kläger sieht insbesondere eine Verletzung der Hinweispflicht durch den Betreiber der Waschanlage, weil in der Bedienungsanleitung nichts davon stand, dass z.B. Tankklappen gesondert zu sichern seien. Die Klage hatte zum Teil Erfolg, nachdem das erkennende Gericht ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt hatte

Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat gemäß § 823 Abs. 1 BGB Anspruch auf Schadensersatz. Der Kläger hat ausreichend dargelegt und bewiesen, dass der Schaden durch den Reinigungsvorgang in der Autowaschanlage erfolgte. Nach den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen können in den Luftströmen von Waschanlagengebläsen Luftgeschwindigkeiten von 80 bis ca. 120 km/h gemessen werden. Diese Strömungsgeschwindigkeiten können an einer Tankklappe von innen nach außen wirken und eine nicht verriegelte Tankklappe nach außen aufstellen. Darauf hätte der Beklagte als Betreiber der Autowaschanlage hinweisen müssen.

Die Hinweispflicht des Waschanlagenbetreibers war nicht ausreichend. Denn der Beklagte ist seiner Hinweispflicht nicht ausreichend nachgekommen. Der mit viel kleinerer Schrift und am Ende der Bedienungsanleitung gedruckte Hinweis, "nur für Pkw mit serienmäßiger Ausstattung. Keine Haftung bei Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung und bei Beschädigung durch lose Fahrzeugteile (z.B. Zierleisten)", ist nicht ausreichend. Damit ist eine Haftung des Beklagten grundsätzlich gegeben. Der Kläger muss sich allerdings ein erhebliches Mitverschulden gemäß § 254 BGB anrechnen lassen. Zum einen ist der Kläger vorschriftswidrig in die Waschanlage hineingegangen, statt den Not-Aus-Knopf entsprechend der Bedienungsanleitung zu betätigen. Zum anderen war dem Kläger überdies bekannt, dass sich die Tankklappe seines Kraftfahrzeuges sehr leicht öffnen lässt. Er hätte daher diese sichern müssen. Daher kann der Kläger nur 50% seines Schadens von dem Beklagten ersetzt verlangen. Darüber hinaus war die Klage abzuweisen.

Fazit und Praxishinweis:
Bei der vorstehend veröffentlichten Entscheidung handelt es sich um einen Einzelfall. Grundsätzlich ist aber zu sagen, dass der Betreiber einer Autowaschanlage für die Sicherheit in der Waschanlage und für das gefahrlose Reinigen der Fahrzeuge verantwortlich ist. Auf besondere Gefährdungspunkte hat er hinzuweisen. Allgemein gehaltene Hinweise reichen allerdings nicht aus.
Quellen
    • Foto: inamoomani - Fotolia.com