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Wer kommt für die Stellungnahme und Beilackierung auf?
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall beauftragte der Geschädigte einen anerkannten Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung des Schadensgutachtens. Der Sachverständige kalkulierte in seinem Gutachten auch Kosten für eine Beilackierung angrenzender Fahrzeugbereiche.
Die Haftungsfrage ist unstreitig. Der Unfallverursacher trägt die alleinige Schuld am Zustandekommen des Verkehrsunfalls. Trotz der einhundertprozentigen Haftung regulierte die später beklagte Kfz-Versicherung nicht den vollen Schaden. Sie kürzte gemäß einem Prüfbericht die Kosten für die Beilackierung angrenzender Fahrzeugbereiche.

Der Geschädigte beauftragte daher erneut den Kfz-Sachverständigen, zu der Kürzung eine sachverständige Stellungnahme abzugeben. Gleichwohl regulierte die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung nicht die Kosten für die Beilackierung und die Lackpreisaufschläge und erstattete auch nicht die Kosten für die sachverständige Stellungnahme. Die Kosten der Beilackierung betrugen 253,54 € und für die Stellungnahme berechnete der Sachverständige 65,45 €. Der Geschädigte klagte gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung. Die Klage hatte zum überwiegenden Teil Erfolg.

Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet. Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der beschädigten Gegenstände. Er kann aber auch den für die Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen.

1. Zu den Kosten der Beilackierung:
Selbstverständlich hat der Geschädigte auch Anspruch darauf, dass die beschädigten und reparierten Fahrzeugteile in dem Farbton des Fahrzeugs lackiert werden. Im Zuge der Ausführung der Lackierung kommt es regelmäßig zu einer Einlackierung der an den Reparaturbereich angrenzenden Fahrzeugflächen. Der Geschädigte hat grundsätzlich einen Anspruch auf eine unsichtbare Reparatur. Insbesondere bei neueren oder gut erhaltenen Fahrzeugen istes dem Geschädigten nicht zuzumuten, auf eine Beilackierung angrenzender Fahrzeugbereiche zu verzichten. Der vom Geschädigten beauftragte Kfz-Sachverständige hatte in seinem Gutachten das Alter des Fahrzeugs mit 2 ½ Jahren angegeben und den Allgemeinzustand des Fahrzeugs mit gut gepflegt beschrieben. Vor diesem Hintergrund ist der Geschädigte nicht verpflichtet, sich auf die Möglichkeit von Einsparungen von Lackierzeiten verweisen zu lassen. Er hat vielmehr Anspruch auf Ersatz der im Gutachten aufgeführten Kosten der Beilackierung.

2. Zu den Lackmaterialpreisaufschlägen:
Weiterhin hat der Geschädigte auch Anspruch auf Ersatz der Preisaufschläge bei dem Lackmaterial. Zwar steht ihm im konkreten Fall nicht der volle Betrag zu. Beim AZT-Lackmaterial-Index 100 handelt es sich um einen Durchschnittswert der Einkaufspreise aller Lackhersteller-Preislisten. Für eine individuelle Lackkalkulation ist der Index 100 nicht festgeschrieben. Vielmehr muss eine individuelle Berechnung erfolgen. Dabei kann von keinem Gewerbetreibenden gefordert werden, dass er sein Material zum Einkaufspreis verkauft. Das Gericht hält einen Lackmaterialaufschlag von 40 % für angemessen, aber auch für erforderlich.

3. Zu den Stellungnahmekosten des Sachverständigen:
Auch die Kosten der weiteren Stellungnahme des Sachverständigen in Höhe von 65,45 € sind zu ersetzen. Es ist für den Geschädigten wirtschaftlich nicht unvernünftig gewesen, wegen der von der eintrittspflichtigen Versicherung vorgerichtlich vorgenommenen Kürzungen, den Versuch zu unternehmen, die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherungvon ihrer vollen Erstattungspflicht durch die sachverständige Stellungnahme zu überzeugen. Demnach sind auch die dadurch entstandenen weiteren Sachverständigenkosten als erforderliche Aufwendungen der Rechtsverfolgung und Schadensermittlung anzusehen und zu ersetzen. Mit der unberechtigten Verweigerung der vollen Zahlungsverpflichtung hat die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung die erneute Beauftragung des Kfz-Sachverständigen gerade herausgefordert. Mithin hat sie auch die Kosten der sachverständigen Stellungnahme zu ersetzen.

Fazit und Praxishinweis: Mit zutreffender Begründung hat das erkennende Gericht auch die Kosten der Beilackierung zugesprochen. Sinn und Zweck des Schadensersatzes ist es nämlich, den vor dem schädigenden Ereignis befindlichen Zustand wieder herzustellen. Dazu gehört es auch, dass angrenzende Bereiche des Fahrzeugs beilackiert werden. Ebenso sind die Lackmaterialpreisaufschläge in angemessener Höhe zu ersetzen. Das gilt auch für die Stellungnahmekosten des Sachverständigen, wenn der eintrittspflichtige Versicherer einen Prüfbericht mit Kürzungen der Schadenspositionen vorlegt. Vgl. hierzu auch die Ausführungen im FAQ der Unfallzeitung unter Stellungnahmekosten des Sachverständigen.
Quellen
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