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Sachverständigenvertrag

Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

Der Vertrag zwischen dem geschädigten Kfz-Eigentümer und dem Kfz-Sachverständigen zur Erstellung des Kfz-Schadensgutachtens ist ein Werkvertrag gem. der §§ 631 ff. BGB. Dies hat der X. Zivilsenat des BGH in seinem Leitsatz zu dem jüngsten Honorar-Urteil vom 4.4.2006 – X ZR 122/05 – (veröffentlicht in DS 2006, 278) entschieden (vgl. auch: BGHZ 127, 378, 384 = NJW 1995, 392; BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann) . Aufgrund dieses Vertrages ist der beauftragte Sachverständige auf der einen Seite verpflichtet, nach Gesetzeslage und der Rechtsprechung das Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstellen, andererseits hat er Anspruch auf angemessenen Werklohn, also Honorar, gem. § 632 BGB (vgl. Wortmann DS 2009, 253 ff.).
Für den Inhalt des Gutachtens kommt es auf den Einzelfall an. Insbesondere ist zu differenzieren, ob ein Reparatur- oder ein Totalschaden vorliegt. In jedem Fall muss das vom Sachverständigen zu erstellende Gutachten verständlich, klar und logisch aufgebaut sein. Dabei besteht die Dienstleistung des Sachverständigen in der Prüfung undFeststellung von Tatsachen, der Ursachenermittlung, der Darstellung von Erfahrungssätzen und Bewertungen aller Art (vgl. Blechschmidt DS 2007, 281).

Bei einem Kfz-Schadensgutachten hat der Sachverständige sämtliche für die Regulierung des Kfz-Schadens notwendige Angaben zu machen und die erforderlichen Beweise zu sichern. Insbesondere gehören hierzu die Angaben zum verunfallten Fahrzeug, zum Kfz-Eigentümer, zum Schadensumfang, zur voraussichtlichen Reparaturzeit , zur Wertminderung , zum Wiederbeschaffungswert , zum Restwert , zum Tankinhalt, zu Verbringungskosten , Ersatzteilpreisaufschlägen sowie die notwendigen Lichtbilder. Auf der anderen Seite hat der Sachverständige für seine Leistungen einen Anspruch auf Vergütung gem. § 632 BGB. Häufig ist eine Vergütung zwischen den Parteien nicht vereinbart, so dass der Sachverständige sein Honorar, das er für die Erstellung des Schadensgutachten verlangen kann, einseitig bestimmt.

Bezüglich des Honoraranspruchs hat der für Vertragsrecht zuständige X. Zivilsenat in seinem Urteil vom 4.4.2006 ( BGHZ 167, 139 = BGH NJW 2006, 278 = DS 2006, 278 = VersR 2006, 1131) ausgeführt, dass für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgeblich ist, wobei nach § 632 BGB – in dioeser Reihenfolge – ihre tatsächliche Absprache, eine eventuell vorliegende Taxe oder die übliche Vergütung den Inhalt der getroffenen Vereinbarung bestimmen. Anderenfalls ist eine bestehende Vertragslücke nach den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, für die Gegenstand und Schwierigkeit der Werkleistung und insbesondere die mit dem Vertrag verfolgten Interessen der Parteien von Bedeutung sein können.

Bei der Bemessung des Sachverständigenhonorars ist der Sachverständige grundsätzlich berechtigt, sein Honorar in Relation zur Schadenshöhe zu berechnen (BGH DS 2006, 278, 280 m.w.N.; vgl. auch Hiltscher NZV 1998, 488). Der Sachverständige ist nicht verpflichtet, sein Honorar an den Regelungen des JVEG zu messen (BGH DS 2006, 278, 281).