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Finanzgericht urteilt zu Unfallkosten, die von Dritten nicht getragen wurden
Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 23.2.2016 – 1 K 2078/15 –

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Die spätere Klägerin ist Angestellte. Auf der Fahrt zu ihrer Arbeitsstätte erlitt sie mit ihrem Kraftfahrzeug einen Verkehrsunfall. Die Reparaturkosten am verunfallten Fahrzeug betrugen rund 7.000,-- €. Außerdem klagte sie nach dem Unfall über Schmerzen im Kopf- und Nackenbereich.
Der Unfallgegner bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung zahlten nur einen Teil der entstandenen Kosten. Die Klägerin musste Reparaturkosten von circa 280,-- € und Krankheitskosten von etwa 660,-- € selbst tragen. DieseKosten machte sie bei der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend.

Das zuständige Finanzamt erkannte lediglich die restlichen Reparaturkosten als Werbungskosten an. Bei den Krankheitskosten lehnte es eine Anerkennung ab. Diese seien keine Werbungskosten, allenfalls als außergewöhnliche Belastungen anzusehen. Der geltend gemachte Betrag von 660,-- € übersteige aber den zumutbaren Eigenanteil nicht. Die Angestellte klagte gegen die Ablehnung bei dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Die Klage blieb ohne Erfolg.

Die Klage ist abzuweisen. Der Klägerin steht aus keinem rechtlichen Grund ein Anspruch auf Anerkennung der Krankheitskosten als Werbungskosten zu. Auch als außergewöhnliche Belastung sind die Krankheitskosten nicht anzuerkennen. Denn die Entfernungspauschale deckt nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes in § 9 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sämtliche Aufwendungen ab, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstelle entstehen. Demnach sindauch außergewöhnliche Belastungen darunter zu fassen. Der Bundesgesetzgeber hat mit der Einführung der Entfernungspauschale nämlich eine Steuervereinfachung und Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten über die Frage, ob noch gewöhnliche oder schon außergewöhnliche Aufwendungen vorliegen, bezweckt. Das beklagte Finanzamt hätte daher auch die restlichen, vom Unfallgegner nicht erstatteten Reparaturkosten nicht anerkennen dürfen.

Fazit und Praxishinweis: Mit der Entfernungspauschale in § 9 I 3 Nr. 4 EStG hat der Gesetzgeber eine Regelung getroffen, nach der dem Wortlaut nach,sämtliche Aufwendungen abgegolten sein sollen, die einem Arbeitnehmer auf dem Weg zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstelle entstehen können. Gleichwohl begegnet die Entscheidung des FG Rheinland-Pfalzeiniger Kritik. Denn über die üblichen Aufwendungen hinaus können erhebliche weitere Kosten, z.B. bei einem schweren Verkehrsunfall mit Schwerverletzten, durch Unfälle auf dem Weg zur Arbeit oder zurück entstehen. Es kann daher nicht Sinn und Zweck des Gesetzes sein, dass lebenslange Versorgungskosten, z.B. bei Querschnittsgelähmten oder Ähnlichem, über die Entfernungspauschale abgegolten sein sollen. Dann würde das Gesetz nämlich eine gefährliche soziale Schieflage erhalten, was nach dem Vereinfachungszweck nicht gewollt sein kann.
Quellen
    • Foto: Bertold Werkmann - Fotolia.com