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Die spätere Klägerin reiste zu einer Fachtagung, die in einem modernen Gebäude mit moderner Architektur stattfand. Die Raumteile waren durch Doppelverglasungen getrennt. Die Klägerin selbst hielt sich im Auditorium auf, wollte dieses jedoch noch einmal verlassen. Als sie zwischen den einzelnen Teilnehmergruppen hindurch gehen wollte, prallte sie mit dem Gesicht gegen eine dieser gläsernen Trennwände und stürzte zu Boden. Dabei zog sie sich eine Platzwunde an der Lippe und einen Haarriss an einem Schneidezahn zu. Der bestand aus einer Keramikprothese und musste daraufhin erneuert werden. Die Geschädigte verlangte von dem Veranstalter Schadensersatz und Schmerzensgeld, weil dieser ihrer Meinung nach die erforderliche Verkehrssicherungspflicht verletzt habe.
Die Pflichtverletzung habe darin bestanden, dass die Trennwände aus Glas sowie das Auditotium insgesamt unzureichend beleuchtet gewesen wären. Da der Veranstalter keinerlei Haftung übernehmen wollte, klagte die Verletzte vor dem örtlich zuständigen Landgericht Essen. Die Klage blieb erfolglos.

Die Klage ist abzuweisen. Der Klägerin stehen ein Schadensersatzanspruch sowie ein Anspruch auf Schmerzensgeld nicht zu. Dem Veranstalter kann eine Verkehrssicherungsverletzung nichtvorgeworfen werden. Es hat sich vielmehr eine Gefahr verwirklicht, die dem Risikobereich der Klägerin zuzurechnen ist. Das Veranstaltungsgebäude, das sogenannte T-Gebäude,ist durch seine besondere Architektur gekennzeichnet. Zu dieser modernen Architektur gehört es auch, dass das Auditorium und das Foyer durch eine Glaswand getrennt sind. Dadurch soll ein barrierefreier Effekt durch den Einsatz von Glaswänden erzeugt werden. Das gesamte Gebäude besteht hauptsächlich aus Glas. Es zeigt sich daher insgesamt eine gewisse Transparenz.

Aufgrund der Gestaltung des Gebäudes mit zahlreichen Glaselementen war die gläserne Abtrennung zwischen Auditorium und dem Foyer auch nicht unerwartet. Demnach hätte die Klägerin mit der Glaswand rechnen müssen.Der Klägerin muss auch der Vorwurf gemacht werden, nicht sorgfältig genug ihren Weg gewählt zu haben. Denn die Abtrennung zwischen den beiden Bereichen des Veranstaltungsortes erfolgte nicht lediglich nur durch eine Glaswand, sondern es war in der Glaswand auch ein Durchgang erkennbar. Dieser Durchgang bestand aus einem anderen Material und hat auch eine andere Farbgestaltung als die Glaswand. Deshalb war der Durchgang gut erkennbar. Über dem Türrahmen befand sich auch noch ein beleuchtetes Notausgangsschild in grüner Farbe. Diese Gestaltung der Räumlichkeiten und insbesondere der deutlich sichtbare Durchgang zwischen Auditotium und Foyer sorgen dafür, dass die beklagte Veranstalterin nicht damit rechnen musste, dass ein Teilnehmer der Veranstaltung die Glaswand nicht wahrnehmen würde und es daher zu einem Unfall kommen würde. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Veranstalters ist daher nicht gegeben.

Fazit und Praxishinweis: Das vorstehende Urteil ist eine Einzelfallentscheidung. Sie kann daher nicht auf jeden Veranstaltungsort mit Glaswänden als Abtrennung übertragen werden. Grundsätzlich gilt aber, dass derjenige, der Räumlichkeiten der Öffentlichkeit zugänglich macht, dafür zu sorgen hat, dass Schäden oder Gefährdungen anderer Personen, insbesondere der Besucher, vermieden werden. Inwieweit in anderen Fällen eine Kennzeichnung einer Glaswand durch Markierungen auf ihr zu fordern ist, um eine Gefahrenquelle durch Davorprallen zu vermeiden, ist immer eine Frage des Einzelfalles. Vgl. hierzu aber auch die Ausführungen zur Verkehrssicherungspflicht im FAQ der Unfallzeitung unter Verkehrssicherungspflicht.
Quellen
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