Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

Nach der grundlegenden Entscheidung des OLG Köln (in VersR 1992, 719) steht dem unfallgeschädigten Kfz-Eigentümer Ersatz der Abschleppkosten von der Unfallstelle zur nächstgelegenen Vertragswerkstatt zu, wenn das Unfallfahrzeug aufgrund des Unfalles total beschädigt ist ( so auch: AG Wiesbaden ZfS 1994, 87) .
Den Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten weitet OLG Hamm (VersR 1970, 43) auf, indem es bei der Verbringung des Unfallfahrzeuges zur Werkstatt, bei der der Geschädigte das Fahrzeug gekauft hat und nunmehr in Zahlung geben konnte, keinen Vorwurf aus § 254 Abs. 2 BGB wegen Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht annahm.

OLG Celle ( VersR 1968, 1196) differenziert und spricht Aufwendungen für das Abschleppen vom Unfallort zu der vom Geschädigten ständig benutzten
Werkstatt zu, wenn das beschädigte Fahrzeug reparaturwürdig ist und die Abschleppkosten in einem angemessenen Verhältnis zu den Reparaturkosten
stehen (so ähnlich auch: AG Kulmbach ( in ZfS 1990, 8), das auf die erforderliche Reparaturfähigkeit abstellt und bei erkennbarem wirtschaftlichen Totalschaden bei längeren Abschleppstrecken keine Erstattung zuspricht).