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Am 1.9.2014, gegen 17.50 Uhr, kam es in Wiesbaden im Einmündungsbereich der B-Straße zur A-Straße zu einem Verkehrsunfall, bei dem der am Unfall beteiligte Radfahrer mit dem Pkw des späteren Klägers kollidierte. Der Radfahrer befuhr verkehrswidrig den Gehweg der A-Straße entgegen der Fahrtrichtung. Ohne abzusteigen und ohne anzuhalten überquerte er den Einmündungsbereich der B-Straße, obwohl für ihn die Sicht nach links, d. h. in Richtung B-Straße, durch parkende Fahrzeuge versperrt war.
An dem Pkw entstanden Schäden, die nur zum Teil, nämlich in Höhe von 75 % des Schadens,von der Haftpflichtversicherung des Radfahrers ersetzt wurden. Der Eigentümer des Kraftfahrzeuges klagte den Restbetrag bei dem Amtsgericht Wiesbaden ein. Die Klage hatte Erfolg.

Die zulässige Klage ist begründet. Der klagende Kfz-Eigentümer hat einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der restlichen25 Prozent. Denn der beklagte Radfahrer hat das im Eigentum des Klägers stehende Kraftfahrzeug widerrechtlich und schuldhaft beschädigt. Mit seiner verkehrswidrigen Fahrweise hat derBeklagte gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Danach hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt wird. Diese Sorgfaltspflicht hat der beklagte Radfahrer verletzt. Er hat den streitgegenständlichen Verkehrsunfall daher alleine verursacht. Indem der Beklagte verbotswidrig den Gehweg der A-Straße befuhr, unddann auch noch in entgegengesetzter Fahrtrichtung, verstieß er gegen § 2 I, 5 StVO.

Das Befahren des Gehweges mit Fahrrädern ist Erwachsenen nicht erlaubt. Dass der Beklagte dann auch noch, ohne anzuhalten und ohne Sicht auf die B-Straße, diese überquerte, macht sein Verhalten im Straßenverkehr mehr als leichtfertig. Er haftet gegenüber dem Kläger zu 100 Prozent. Ein Mitverschulden des Fahrers des Pkws gemäß § 254 BGB ist nicht ersichtlich. Darin, dass der Pkw-Fahrer langsam auf den Einmündungsbereich der B-Straße in die A-Straße zurollte, ist ein Sorgfaltsverstoß nicht zu erblicken (vgl. OLG Hamm Urt. v. 13.10.1994 – 27 U153/93 -; OLG München Urt. v. 18.7.1996 – 24 U 699/95 -). Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Klägers tritt hinter dem erheblichen Verschulden des Beklagten vollständig zurück (vgl. OLG Hamm aaO.; OLG München aaO.). Nachdem die Haftpflichtversicherung des beklagten Radfahrers vorgerichtlich 75 Prozent des entstandenen Schadens von 1.201,41 €, mithin 901,06 €, reguliert hatte, stehen dem Kläger noch 300,35 € als Restschadensersatz zu.

Fazit und Praxishinweis: Gerade beim Überqueren einer Straße sollten Radfahrer besonders vorsichtig sein. Ein Radfahrer verstößt aber gegen die allgemeinen Sorgfaltspflichten aus § 1 II StVO, wenn er von einem Gehweg kommend eine Straße überquert, obwohl ihm die Sicht nach links in die Straßeneinmündung durch parkende Fahrzeuge versperrt ist. Auch das Befahren eines Gehweges mit dem Fahrrad ist für Erwachsene verboten. Kommt es im Einmündungsbereich zu einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, das langsam in Richtung Einmündung zurollt, so tritt in diesem Fall die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges hinter das verkehrswidrige Verhalten des Radfahrers vollständig zurück.
Quellen
    • Foto: Archiv Unfallzeitung