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Bissverletzungen bei Hundebetreuung sind kein Arbeitsunfall
Landessozialgericht Hessen Urteil vom 12.4.2016 – L 3 U 171/13 –

RFWW

Ein Mann bat seine langjährige Bekannte, während seines mehrwöchigen Urlaubs seinen Hund zu betreuen. Die Frau, früher selbst Hundebesitzerin, sollte den Hund füttern und ausführen. Sie war auch berechtigt, das Tier zu sich in ihre Wohnung zu nehmen. Während sie in ihrer Wohnung mit dem Hund spielte, sprang dieser sie plötzlich an, biss ihr ins Gesicht und verletzte sie im Gesicht und am Hals. Durch diese Bissattacke wurde sie schwer verletzt.
Sie stellte Ansprüche an die Berufsgenossenschaft, die jedoch Ansprüche auf Schadensersatz ablehnte.

Zur Begründung führte die Berufsgenossenschaft aus, dass die Antragstellerin aufgrund der Hundebetreuung weder in einem Beschäftigungsverhältnis noch in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis mit dem Hundehalter gestanden habe. Somit läge kein gesetzlich versicherter Arbeitsunfall vor. Die Frau klagte gegen die Berufsgenossenschaft. Die Klage blieb vor dem Sozialgericht ohne Erfolg. Auch die Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht war erfolglos.

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin ist im Zeitpunkt des Schadenereignisses nicht als Beschäftigte des Hundebesitzers tätig geworden. Auch als sogenannte Wie-Beschäftigte ist sie nicht anzusehen, so dass auch aus diesem Gesichtspunkt her keine gesetzliche Unfallversicherungslage gegeben ist. Das bloße Betreuen eines Hundes ist üblicherweise keine Tätigkeit eines abhängig Beschäftigten. Die Klägerin ist auch nicht arbeitnehmerähnlich tätig geworden, als sie den Hund ihresBekannten betreute. Zwar ist nicht von einer üblichen Gefälligkeit auszugehen, die ohnehin nicht gesetzlich unfallversichert ist.

Die Klägerin hat dem Hundeeigentümer aber auch nicht wie eine Hausangestellte gegenüber gestanden. Kennzeichnend für eine Hausangestellte ist nämlich, dass derHausherr Weisungen an die Angestellte erteilt. Hier im zu entscheidenden Fall hat der Hundehalter der Klägerin bei der Ausgestaltung der Hundebetreuung auch aufgrund ihrer Fachkunde als frühere Hundehalterin keine Weisungen erteilt, sondern ihr freie Hand gelassen. Das Verhältnis zwischen dem Hundehalter und der Klägerin ist vielmehr als selbständige Geschäftsbesorgung oder selbständige Dienstleistung zu qualifizieren. Damit scheidet aber ein gesetzlich unfallversichertes Beschäftigungsverhältnis aus.

Fazit und Praxishinweis: So tragisch das Hundebetreuungsverhältnis aus endete, aus keinem rechtlichen Grund kann ein unfallversichertes Beschäftigungsverhältnis oder ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis hergeleitet werden, so dass sich die Klägerin wegen ihrer Verletzungen an ihren Bekannten wenden muss. Ob insoweit Ansprüche gegen den Hundehalter möglich sind, hatten die Sozialgerichte nicht zu prüfen, da es hier um Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung ging.
Quellen
    • Foto: miloushek374 – Fotolia.com