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Amtsgericht Halle an der Saale misst Mietwagenkosten nach Schwacke
Amtsgericht Halle an der Saale Urteil vom 5.1.2016 – 97 C 390/15 –

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Die Parteien streiten um restliche Mietwagenkosten nach einem für den Geschädigten unverschuldeten Verkehrsunfall. Der Fahrer eines bei der Kravag-Versicherungs AG versicherten Kraftfahrzeugs hatte den Unfall verschuldet. Die alleinige Haftung der beklagten Versicherung stand außer Frage. Gleichwohl regulierte die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung nur einen Teil der angefallenen Mietwagenkosten. Das Mietwagenunternehmen hatte den Schwacke-Mietspiegel zugrunde gelegt.
Die beklagte Versicherung meinte, die berechneten Mietwagenkosten auf Fraunhofer-Niveau drücken zu können. Das Gericht gab dem aus abgetretenem Recht klagenden Mietwagenunternehmen Recht und verurteilte die Kravag-Versicherung zur Zahlung der gekürzten Mietwagenkosten in Höhe von 401,28 €.

Die zulässige Klage aus abgetretenem Recht ist begründet, nachdem die Klägerin die Abtretungsvereinbarung vorgelegt hat. Das klagende Mietwagenunternehmenhat insoweit aus abgetretenem Recht Anspruch auf Zahlung der noch offenen Mietwagenkosten . Denn die Mietwagenkosten halten sich im Rahmen des sogenannten Schwacke-Mietpreisspiegels. Der Schwacke-Mietpreisspiegelist nach allgemeiner Rechtsprechung eine geeignete Schätzgrundlage für die Angemessenheit eines Miettarifs.

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass auch die Fraunhofer Liste von einer Vielzahl der Gerichte als geeignete Schätzgrundlage angesehen wird. Dies lässt jedoch die Schwacke-Liste nicht als untauglich erscheinen. Dies zumal die Schwacke-Liste auch auf eine Erhebung im dreistelligen Postleitzahlenbereich zurückgreift, während die Fraunhofer Liste nur auf einen zweistelligen Postleitzahlenbereich zurückgreift. Das erkennende Gericht hält daher mit einer Vielzahl anderer Gerichte - sowie des Landgerichts Halle - den Ausgangspunkt des Schwacke-Mietpreisspiegelsals Entscheidungsansatz für beachtlich. Danach stellt sich der geltend gemachte Betrag - selbst unter Berücksichtigung der Aufschläge aufgrund des Unfallersatztarifs - als zulässig dar. Dies bedingt, dass dem Geschädigten kein erheblicher Vorwurf zum Auswahlverschulden bei Abschluss des Mietvertrages gemacht werden kann. Mithin kann die Klägerin die an sie abgetretene Forderung auch vollumfänglich gegenüber der Beklagten geltend machen. Der Klage war daher stattzugeben.

Fazit und Praxishinweis: Wieder einmal hat ein Gericht mit zutreffender Begründung den Schwacke-Mietpreisspiegel zur Bemessung der erforderlichen Mietwagenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall zugrunde gelegt. Das erkennende Gericht hat die Vorzüge des Schwacke-Mietpreisspiegels gegenüber der von der Versicherungswirtschaft favorisierten Fraunhofererhebung dargelegt. Der Schwacke-Mietpreisspiegel ist gegenüber der Fraunhofer-Erhebung vorzugswürdiger. Die erfassten Gebiete sind im Schwacke-Mietpreisspiegel mit einem dreistelligen Postleitzahlbereich engmaschiger als die Regionen in der Fraunhofer-Erhebung mit zwei Postleitzahlstellen.
Quellen
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