Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

Ein Unfall im Ausland ist immer ärgerlich. Je nach Urlaubsland sind Besonderheiten zu beachten: Bei einem Unfall in osteuropäischen EU-Staaten muss immer die Polizei eingeschaltet werden, sonst gibt es bei der Ausreise Probleme. Ist das Fahrzeug beschädigt, können Touristen die Länder ohne eine polizeiliche Bescheinigung über die Unfallbeteiligung nicht verlassen.
Im Gegensatz dazu nimmt die Polizei in Italien, den Niederlanden und
Spanien Unfälle grundsätzlich nur mit Personenschaden auf. Wichtig ist,
dass eine Kopie des Polizeiprotokolles ausgehändigt wird, soweit
überhaupt die Polizei den Unfall aufnimmt. Unbedingt zu beachten ist,
dass auch Namen und Anschrift des Halters und des Fahrers, amtliches
Kennzeichen, Namen der Versicherung und die Versicherungsnummer sowie
Kontaktdaten von Zeugen notiert werden. Es ist ratsam bei der Aufnahme
der Unfalldaten den Europäischen Unfallbericht zu verwenden. In jedem
Fall ist es ratsam, eigene Fotos von der Unfallstelle und den
beteiligten Fahrzeugen zu machen, damit man den Unfallhergang im
Nachhinein noch nachvollziehen kann.


Im Falle eines Totalschadens müssen sich ausländische Autobesitzer
jedoch mit den zuständigen Zollbehörden in Verbindung setzen, da unter
Umständen Zollgebühren anfallen. In Spanien muss der Besitzer allerdings
keine Zollgebühren bezahlen, wenn er das beschädigte Auto kostenlos dem
spanischen Staat überlässt.


Es empfiehlt sich, sowohl den bereits erwähnten Europäischen
Unfallbericht als auch die sogenannte „Grüne Versicherungskarte“ bei
Auslandsreisen immer im Handschuhfach zu haben. Die Karte ist innerhalb
der EU zwar nicht mehr Pflicht, erleichtert jedoch die
Schadensregulierung. Außerhalb der EU ist die Grüne Karte nach wie vor
vorgeschrieben, beispielsweise bei Reisen nach Albanien,
Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Moldawien, in die Türkei oder die
Ukraine. Ebenso ist die „Grüne Versicherungskarte“ auch in den
außereuropäischen Mittelmeerländern, Tunesien, Marokko und Israel
vorgeschrieben.


Der Europäische Unfallbericht ist in jedem Land nahezu identisch.
Dementsprechend kann jeder Unfallbeteiligte das Formular im Notfall in
seiner Landessprache ausfüllen. Achten Sie darauf, dass der Unfallgegner
unterschreibt, aber unterschreiben Sie selbst grundsätzlich nichts, was
sie nicht verstehen. Gegebenenfalls kann auf dem Dokument auch ein
Vermerk gemacht werden, dass man der jeweiligen Sprache nicht mächtig
ist, beziehungsweise den Inhalt nicht gänzlich verstanden hat.
Wer einen Unfall mit dem Mietwagen hat, muss sofort die Verleihfirma
informieren. Man sollte ihn auf keinen Fall auf eigene Faust abschleppen
oder selbst reparieren lassen. Das kann zu erheblichem Ärger und
finanziellen Einbußen führen.

Um die Schadensabwicklung kümmert man sich am besten von zuhause aus.
Für jedes EU-Mitgliedsland gibt es in Deutschland einen Beauftragten für
die Schadensregulierung, der die Haftpflichtversicherung des
ausländischen Unfallgegners vertritt. Wer zuständig ist, erfährt man
unter der Telefonnummer 0180 25026 beim Zentralruf der Autoversicherer.
Bei einem Auslandunfall ist auf jeden Fall ein Anwalt einzuschalten.