
handeln. Nach der Definition des BGH handelt es sich um einen
Bagatellschaden, wenn nur oberflächliche (Lack-) Schäden vorliegen (
vgl. BGH WM 1987, 137 [unter II 2 b]; BGH WM 1982, 511; vgl. auch BGH
NJW 1967, 1222; BGH DS 2008, 104, 106). Als Bagatellschaden hat der
VIII. Zivilsenat des BGH bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige,
äußere (Lack-) Schäden anerkannt, nicht jedoch andere (Blech-) Schäden,
auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der
Reparaturaufwand nur gering war (BGH DS 2008, 104, 106).
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Sachverständiger zur
Schadensfeststellung herangezogen werden kann, ist alleine entscheidend,
ob für den geschädigten Kfz-Eigentümer zweifelsfrei erkennbar war, dass
der eingetretene Schaden an seinem Fahrzeug ersichtlich nur
oberflächlicher Lackschaden ist oder eindeutig unter 715,-- € liegt.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ( vgl. etwa: BGHZ 160, 377, 383;
BGH VersR 2006, 986, 987; BGH VersR 2007, 516, 517; BGH VersR 2008, 235,
237) entscheidet die Kenntnis des geschädigten Kfz-Eigentümers als
technischen Laien, also wie sich der Schaden für ihn darstellt ( vgl.
auch OLG Karlsruhe NJW 1988, 1333 = VersR 1989, 191).
Eine ernst zu nehmende Meinung vertritt die Auffassung, dass die
Sachverständigenkosten für ein Schadensgutachten in jedem Fall vom
Schädiger zu erstatten sind, unabhängig vom Vorliegen eines
Bagatellschadens (AG Bochum VAR 1980, 374; AG Freiburg VersR 1987, 1103
L; AG Köln VersR 1988, 1251; AG Lingen SP 1999, 178; AG München VersR
1999, 332). Dies Auffassung wird damit begründet, dass häufig auch bei
nur äußerlichen kleinen Schadensbildern hohe Reparaturkosten entstehen
können, was für den Geschädigten als Laien im Vorfeld eben nicht
erkennbar ist. Der BGH hat auf die subjektive Sicht des Geschädigten im
Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen abgestellt (BGHZ 54, 83,
85; BGH NJW 2005, 356).
Für die Frage der Erforderlichkeit der Einholung des Schadensgutachtens
ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung des
Sachverständigen abzustellen. An die Erkennbarkeit des Bagatellschadens
sind keine strengen Maßstäbe anzulegen (vgl. Wortmann DS 2009, 253,
254). Es muss für den Geschädigten als Laien offensichtlich zu Tage
treten, dass nur ein geringer Lackschaden vorliegt, oder nur eine ganz
geringe Aufprallgeschwindigkeit im Kollisionszeitpunkt vorgelegen haben
(vgl. AG Essen SP 2004, 64; AG Nürnberg ZfS 2004, 35; AG Hadamar ZfS
1998, 291; AG Berlin-Mitte DAR 1998, 73).
Hat der Geschädigte danach auch nur im Entferntesten Anlass zu
befürchten, dass nicht erkennbare, versteckte Schäden vorliegen, kann
ihm nicht verwehrt werden, einen Sachverständigen zu beauftragen. Der
BGH hat deshalb auch festgestellt, dass es eine Wertgrenze, ab der
Gutachterkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, nicht
geben kann (BGH NJW 2005, 356).