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Häufig wird die Erforderlichkeit der Einholung eines Kfz-Sachverständigengutachtens an der Bagatellschadensgrenze festgemacht. Ein Kfz-Schadensgutachten ist nur dann entbehrlich und wird von dem Schädiger und dessen Kfz-Versicherung nicht erstattet, wenn ein eindeutiger Bagatellschaden vorliegt.
Dabei muss es sich aber tatsächlich um einen eindeutigen Bagatellschaden handeln. Nach der Definition des BGH handelt es sich um einen Bagatellschaden , wenn nur oberflächliche (Lack-) Schäden vorliegen ( vgl. BGH WM 1987, 137 [unter II 2 b]; BGH WM 1982, 511; vgl. auch BGH NJW 1967, 1222; BGH DS 2008, 104, 106). Als Bagatellschaden hat der VIII. Zivilsenat des BGH bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-) Schäden anerkannt, nicht jedoch andere (Blech-) Schäden,
auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war (BGH DS 2008, 104, 106).

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Sachverständiger zur Schadensfeststellung herangezogen werden kann, ist alleine entscheidend, ob für den geschädigten Kfz-Eigentümer zweifelsfrei erkennbar war, dass der eingetretene Schaden an seinem Fahrzeug ersichtlich nur oberflächlicher Lackschaden ist oder eindeutig unter 715,-- € liegt. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ( vgl. etwa: BGHZ 160, 377, 383; BGH VersR 2006, 986, 987; BGH VersR 2007, 516, 517; BGH VersR 2008, 235, 237) entscheidet die Kenntnis des geschädigten Kfz-Eigentümers als technischen Laien, also wie sich der Schaden für ihn darstellt ( vgl. auch OLG Karlsruhe NJW 1988, 1333 = VersR 1989, 191).

Eine ernst zu nehmende Meinung vertritt die Auffassung, dass die Sachverständigenkosten für ein Schadensgutachten in jedem Fall vom Schädiger zu erstatten sind, unabhängig vom Vorliegen eines Bagatellschadens (AG Bochum VAR 1980, 374; AG Freiburg VersR 1987, 1103 L; AG Köln VersR 1988, 1251; AG Lingen SP 1999, 178; AG München VersR 1999, 332). Dies Auffassung wird damit begründet, dass häufig auch bei nur äußerlichen kleinen Schadensbildern hohe Reparaturkosten entstehen
können, was für den Geschädigten als Laien im Vorfeld eben nicht erkennbar ist. Der BGH hat auf die subjektive Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen abgestellt (BGHZ 54, 83, 85; BGH NJW 2005, 356).

Für die Frage der Erforderlichkeit der Einholung des Schadensgutachtens ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen abzustellen. An die Erkennbarkeit des Bagatellschadens sind keine strengen Maßstäbe anzulegen (vgl. Wortmann DS 2009, 253, 254). Es muss für den Geschädigten als Laien offensichtlich zu Tage treten, dass nur ein geringer Lackschaden vorliegt, oder nur eine ganz geringe Aufprallgeschwindigkeit im Kollisionszeitpunkt vorgelegen haben
(vgl. AG Essen SP 2004, 64; AG Nürnberg ZfS 2004, 35; AG Hadamar ZfS 1998, 291; AG Berlin-Mitte DAR 1998, 73).

Hat der Geschädigte danach auch nur im Entferntesten Anlass zu befürchten, dass nicht erkennbare, versteckte Schäden vorliegen, kann ihm nicht verwehrt werden, einen Sachverständigen zu beauftragen. Der BGH hat deshalb auch festgestellt, dass es eine Wertgrenze, ab der Gutachterkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, nicht geben kann (BGH NJW 2005, 356).