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OLG Oldenburg zu einem Wasserstraßenunfall auf der Ems
OLG Oldenburg Urteil vom 8.3.2016 – 13 U 69/15 –

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Bei dem nachfolgend veröffentlichten Urteilsbericht geht es um einen tödlich endenden Wassersportunfall auf der Ems bei Haren in Niedersachsen. Ein 22-jähriger Mann aus Haren/ Emsland hat sich am außergewöhnlich heißen Sonntag, den 19. August 2012, mit einer Luftmatratze auf der Ems in Haren treiben lassen. In diesem Flussabschnitt bestand Badeverbot. Ein 26-Jähriger aus Meppen befuhr mit einem Jet-Ski die Ems an dieser Stelle. Er beabsichtigte, zwei rechts fahrende Boote links zu überholen. Dabei übersah er den 22-Jährigen und überfuhr ihn. Der 22-Jährige fiel von der Luftmatratze und verschwand sofort unter der Wasseroberfläche.
Obwohl der Jetski-Fahrer und andere Personen sogleich nach ihm tauchten, konnte er erst Stunden später durch Rettungskräfte tot geborgen werden. Mit der Klage vor dem Landgericht Osnabrück nahm die Mutter des 22-Jährigen den Jetski-Fahrer auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000,-- € an die Erbengemeinschaft, Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 20.000,-- € an sich selbst, Schadensersatz in Höhe von rd. 7.000,-- € an die Erbengemeinschaft und Erstattung aller ihr künftig entstehenden Schäden in Anspruch. Das Landgericht erhob Beweis und gab der Klage sodann mit Urteil vom 23.7.2015 – 5 O 375/14 - teilweise statt. Die Berufung führte zur Abänderung des Urteils. Das OLG Oldenburg sah ein Mitverschulden des später Getöteten.

Der Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ist grundsätzlich gegeben, nachdem es durch das schuldhafte Verhalten des Jet-Ski-Fahrers zu diesem tödlichen Wasserunfall gekommen ist. Dieser tödliche Unfall ist auf das Fahrverhalten des Beklagten auf der Ems zurückzuführen. Trotz oder wegen der Lichtspiegelungen an der Wasseroberfläche hätte der Beklagte seine Fahrgeschwindigkeit den Sichtverhältnissen anpassen müssen. Er ist daher nach Ansicht des erkennenden Zivilsenates zu schnell gefahren. Allerdings trifft den Getöteten ein Mitverschulden, das der Senat mit 20 Prozent bewertet. Denn zum einen bestand an der späteren Unfallstelle ein Badeverbot. Zwar hat der später Getötete nicht gebadet. Aber auch das Treibenlassen auf einer Luftmatratze auf der Wasserstraße ist nicht völlig ungefährlich. Am Unfalltage, einem Sonntag, waren zwar keine größeren Binnenschiffe unterwegs. Aber es bestand durchaus Bootsverkehr. Daher hält der Senat das Mitverschulden von 20 Prozent für gerechtfertigt, denn es muss jedem klar sein, dass auf einem Fluss, und dann auch noch auf einer Binnenwasserstraße, das Treibenlassen auf einer Luftmatratze nicht völlig ungefährlich ist.

Kommt es zu einem Unfall, liegt – unabhängig vom Bestehen eines Badeverbotes – ein Mitverschulden vor, da das Geschehen auf dem Wasser hätte beobachtet werden müssen. Das OLG kürzt daher den Schmerzensgeldanspruch der Mutter des Getöteten auf 10.000,-- €. Die übrigen Ansprüche wurden um 20 Prozent gekürzt.

Fazit und Praxishinweis: Beim Baden oder sonstigen Vergnügungen auf einer Binnenwasserstraße – und die Ems gehört in ihrem schiffbaren Bereich dazu – sind die Verbots- und Gebotsvorschriften zu beachten. Diese sind ähnlich wie im Straßenverkehr durch Zeichen veranschaulicht. Mit einer Luftmatratze sollte man sich nie auf einer Wasserstraße treiben lassen. Das gilt auch an Sonn- und Feiertagen, wenn der Schiffsverkehr eingeschränkt ist. Es herrscht dann nämlich unter Umständen reger Freizeitbootsverkehr. Jet-Ski-Fahrer haben wegen der Gefährlichkeit ihrer Wasserfahrzeuge besondere Sorgfaltspflichten. Sie dürfen nicht nur den Berufsverkehr beeinträchtigen; sie müssen auch Freizeitwassersportler, Ruderboote, Segler und Windsurfer achten.
Quellen
    • Foto: Mr Twister - Fotolia.com