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Häufig muss der geschädigte Kfz-Eigentümer den Schadensgutachter noch mit Sachverständigenaufhaben beauftragen, die nicht im direkten Zusammenhang mit der Gutachtenerstellung stehen, aber im Zusammenhang mit der Schadensregulierung. Dazu gehört es dann auch, eine sog. Besitzbescheinigung nach einer 130%-Abrechnung zu erstellen.
Wenn der Geschädigte seinen Unfallschaden im bis zu 130%-Bereich sach-
und fachgerecht hat reparieren lassen, hat er sofort Anspruch auf Ersatz
der den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich
Restwert) übersteigenden Reparaturkosten, wenn er das Fahrzeug nach dem
Unfall sechs Monate weiter nutzt (BGH DS 2008, 96 m. Anm. Wortmann; BGH
DS 2008, 227 m. Anm. Wortmann; Wortmann DS 2009, 300, 304). Aber auch
wenn der Geschädigte fiktiv abrechnet, kann er die vom Sachverständigen
geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes
abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und
zu diesem Zweck verkehrssicher reparieren lässt (BGH DS 2008, 226 m.
Anm. Wortmann).

In allen Fällen hat der geschädigte Kfz-Eigentümer die sechsmonatige
Nutzungszeit nachzuweisen. Diesen Nachweis kann er dadurch führen, dass
er den Sachverständigen, der das Schadensgutachten erstellt hat,
beauftragt, sechs Monate nach dem Unfall zu bescheinigen, dass das
Fahrzeug nach wie vor im Besitz des Geschädigten ist (vgl. Wortmann DS
2009, 300, 304).