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Das Schadensgutachten muss natürlich auch mit beweiskräftigen Schadensbildern versehen sein (vgl. Ulrich DS 2008, 29, 212 f), damit später bei der Schadensregulierung nicht Streit über den Umfang der Unfallschäden entstehen kann.
Dabei ist der Sachverständige frei, zu entscheiden, welche und wie viele
Lichtbilder des Schadensumfang darstellen sollen. Die Anzahl der
Lichtbilder bestimmt der Sachverständige. Gerade in jüngster Zeit wird
häufig von den eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherungen immer
wieder eingewandt, aus den Lichtbildern des Gutachtens könnten die im
Gutachten beschriebenen Beschädigungen nicht nachvollzogen werden. Aus
diesem Grunde kann den Sachverständigen nur geraten werden, lieber ein
paar Aufnahmen mehr zu fertigen, um den Schaden ordentlich darzustellen.

Sinn und Zweck des Schadensgutachtens ist es, dem Geschädigten und
Auftraggeber ein beweiskräftiges Schadensgutachten für die
Schadensregulierung bei dem Kfz-Haftpflichtversicherer an die Hand zu
geben. Dabei ist der Sachverständige noch nicht einmal Erfüllungsgehilfe
des Geschädigten (LG Köln VersR 1975, 546 = NJW 1975, 57; OLG Naumburg
NJW-RR 2006, 1029, 1031 = DS 2006, 283, 285).

Die von dem Sachverständigen gefertigten Lichtbilder unterliegen dem
Urheberrecht des Sachverständigen und dürfen ohne seine Einwilligung
nicht durch die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung
eingescannt und in Internetrestwertbörsen eingestellt werden (BGH Urt.
vom 29.4.2010 - I ZR 68/08 - ). Ebenso hat das LG Hamburg durch
Verfügungsbeschluss vom 4.3.2010 – 310 O 86/10 – entschieden.

Im Falle der rechtswidrigen Nutzung der Lichtbilder steht dem
Sachverständigen ein Schadensersatzanspruch in Form der Lizenzgebühr zu.
Ebenso kann der Sachverständige die Kfz-Haftpflichtversicherung auf
Auskunft in Anspruch nehmen. Eines Urheberrechtsvermerkes im
Schadensgutachten bedarf es eigentlich nicht, da das Urheberrecht des
Sachverständigen schon kraft Gesetzes auch gegenüber der
eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung gilt. Zur Sicherheit
sollte der Sachverständige den üblichen Urhebervermerk in das Gutachten
aufnehmen, damit jegliche rechtswidrige Nutzung der Schadensbilder
ausgeschlossen wird.