
Schadensersatzrechtes grundsätzlich der „Herr des
Restitutionsgeschehens“ und bleibt dies auch in dem
Spannungsverhältnis, das durch den Interessengegensatz zwischen ihm und
dem Schädiger und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung besteht (BGHZ 154,
395 = VersR 2003, 918 m.w.N.) Diese Stellung findet ihren Ausdruck in
der sich aus § 249 ABs. 2 S. 1 BGB ergebenden Ersetzungsbefugnis und der
freien Wahl der Mittel zur Schadens-behebung (Müller VersR 1998, 1461,
1471f.). Infolge dieser Dispositionsfreiheit ist der Geschädigte auch
frei in der Verwendung dieser Mittel (BGH VersR 1989, 1056) und ist
nicht dazu verpflichtet, sein unfallbeschädigtes Fahrzeug zu reparieren.
Vielmehr bleibt es dem Geschädigten überlassen, ob und auf welche Weise
er sein beschädigtes Fahrzeug wieder instand setzt. Allerdings hat der
Geschädigte das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Das bedeutet, dass
der Geschädigte, wenn ihm mehrere Möglichkeiten zur Schadensbehebung
zur Verfügung stehen, er grundsätzlich verpflichtet ist die mit dem
geringeren Aufwand zu wählen. Dann ist er auf diese Art der
Schadensbehebung beschränkt, so dass nur der für diese Art der
Schadensbehebung notwendige Geldbetrag der erforderliche im Sinne des §
249 Abs. 2 S. 1 BGB ist (BGHZ 115, 364, 368 = VersR 1992, 61, 62; BGHZ
115, 375, 378 = VersR 1992, 64, 65; BGH VersR 1985, 593; BGH VersR 1992,
457; BGH VersR 1992, 710).
Eine weitere Begrenzung der Dispositionsbefugnis ergibt sich aus dem
schadensrechtlichen Bereicherungsverbot. Der Geschädigte soll zwar
vollen Schadensersatz verlangen können, aber an dem zu leistenden
Schadensersatz nicht verdienen (BGHZ 154, 395, 309 = VersR 2003, 918,
919; BGH VersR 1989, 1056)