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Zu den Unfall-Nebenkosten können auch die Dolmetscherkosten gehören. Das sind die Kosten, die ein von einem Kfz-Unfallschaden betroffener, der deutschen Sprache nicht mächtiger Ausländer aufwenden muss, um gegenüber dem Schädiger und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung seine Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Diese Dolmetscherkosten sind grundsätzlich ersatzfähig (OLG Oldenburg SP
1994, 418). Dies soll allerdings nur begrenzt gelten. Das LG Osnabrück (
in SP 1994, 419) hat entschieden, dass der geschädigte Ausländer
grundsätzlich darauf Anspruch hat, über alle, sein Verfahren
betreffenden Vorgänge umfassend informiert zu werden (so auch OLG Hamm
NZV 1994, 188).

Dieser letztgenannten Rechtsprechung ist zuzustimmen, da der Schädiger
durch den von ihm verursachten Unfall die Bedingung im Sinne der
conditio sine qua non gesetzt hat, dass der ausländische, der deutschen
Sprache nicht mächtige Geschädigte gezwungen ist, den Dolmetscher
einzuschalten.