
1994, 418). Dies soll allerdings nur begrenzt gelten. Das LG Osnabrück (
in SP 1994, 419) hat entschieden, dass der geschädigte Ausländer
grundsätzlich darauf Anspruch hat, über alle, sein Verfahren
betreffenden Vorgänge umfassend informiert zu werden (so auch OLG Hamm
NZV 1994, 188).
Dieser letztgenannten Rechtsprechung ist zuzustimmen, da der Schädiger
durch den von ihm verursachten Unfall die Bedingung im Sinne der
conditio sine qua non gesetzt hat, dass der ausländische, der deutschen
Sprache nicht mächtige Geschädigte gezwungen ist, den Dolmetscher
einzuschalten.