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Wird in den Fachwerkstätten üblicherweise ein prozentualer Aufschlag auf die vom Hersteller empfohlenen Ersatzteilpreise vorgenommen, so ist dieser vom Schadensgutachter in das von ihm zu erstellende Sachverständigengutachten als sog. UPE-Aufschlag oder Ersatzteilpreisaufschlag aufzunehmen. Dieser Ersatzteilpreisaufschlag ist auch bei fiktiver Schadensabrechnung zu erstatten. Entscheidend ist nämlich, welche Aufwendungen der Geschädigte hat, wenn er sein unfallbeschädigtes Fahrzeug in der markengebundenen Fachwerkstatt reparieren lässt.
Da er aber aufgrund der ihm zustehenden Dispositionsfreiheit in der Wahl des Reparaturweges völlig frei ist, kann er von dem Schädiger oder dessen Kfz-Haftpflichtversicherung den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag nach 3 249 BGB beanspruchen. Auch dann, wenn der Geschädigte selbst repariert oder sogar ganz auf die Reparatur verzichtet, kann er die im Reparaturgewerbe üblichen UPE-Aufschläge ( Ersatzteilpreisaufschläge ) ersetzt verlangen (Palandt-Heinrichs BGB §
249 Rdnr. 8; Steffen, NJW 1995, 2057, 2059; Wortmann VersR 1998, 1204, 1209; ders. ZfS 1999, 365).

Dieser Ersatzteilpreisaufschlag wird von dem Reparaturgewerbe für die Bevorratung der Ersatzteile erhoben. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass ein derartiger Aufschlag auf die Ersatzteile auch dem Risiko einer Preissteigerung in der Zeit zwischen Begutachtung und dem für die Bemessung der Schadenshöhe maßgeblichen Zeitpunkt Rechnung trägt. Maßgeblicher Zeitraum für die Bemessung der Schadenshöhe ist nicht der Zeitpunkt der Erstellung des Schadensgutachtens, sondern der Augenblick,
in dem dem Geschädigten das wirtschaftliche Äquivalent für das beschädigte Recht, nämlich Eigentum und Besitz am intakten Fahrzeug, zugeflossen ist, also der Zeitpunkt der Erfüllung der Schadensersatzverpflichtung. Preissteigerungen bis zu diesem Zeitpunkt gehen zu Lasten des Schädigers.

Der Umstand, dass konkret dieser Schaden nicht entstanden ist, ändert nichts an der grundsätzlichen Erstattungsverpflichtung durch den Schädiger und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung. Es ist eben die Konsequenz der Zulassung der Schadensberechnung auf abstrakter Basis (fiktive Schadensabrechnung). Dementsprechend gehören nach der herrschenden Rechtsprechung die Ersatzteilaufschläge ( UPE-Aufschläge ) zu den ersatzpflichtigen Schadenspositionen auch bei fiktiver Schadensabrechnung.