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Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall beanspruchte der Geschädigte von der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung Ersatz seiner Unfallschäden, unter anderem auch Ersatz der allgemeinen Unkostenpauschale, die er mit 25,-- € bezifferte. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung weigerte sich beharrlich, diesen Betrag zu erstatten.
Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung blieb bei dem von ihr ersetzten Betrag von 20,-- €. Da der Rechtsstreit rechtshängig wurde, wies das erkennende Amtsgericht Köln die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung mit Hinweisbeschluss vom 3.5.2016 darauf hin, dass ein Betrag von 25,-- € als angemessen erachtet wird.

Das erkennende Amtsgericht Köln weist mit Hinweisbeschluss vom 3.5.2016 die Parteiendarauf hin, dass es die Geltendmachung einer unfallbedingten Auslagenpauschale von 25,-- € für angemessen erachtet. Auf die Möglichkeit eines Anerkenntnisses wurde hingewiesen.

Fazit und Praxishinweis: Nach herrschender Rechtsprechung erscheint eine unfallbedingteAuslagenpauschale für Telefonate, Anwaltsbesuche, Porti etc. von 25,-- € angemessen. Dass die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung in diesem Fall sich standhaft weigerte, diesen Betrag zu erstatten, erscheint unverständlich. Teilweise wird sogar ein Betrag von 30,-- € für angemessen erachtet.
Quellen
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