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Gemäß § 249 BGB ist im Wege des Schadensersatzes
der Zustand wiederherzustellen, der ohne das schädigende Ereignis
bestehen würde. Bei einem Schadensersatzanspruch aufgrund eines
unverschuldeten Verkehrsunfalles bedeutet das, dass der geschädigte
Kfz-Eigentümer den Zustand verlangen kann, der vor dem Unfallereignis
bestanden hat. Beruht das schädigende Ereignis nämlich in der
Beschädigung einer Sache, so kann der Geschädigte statt der
Wiederherstellung in Natur den zur Wiederherstellung erforderlichen
Geldbetrag gem. § 249 Abs. 2 BGB verlangen.
Der Kfz-Geschädigte hat also die Wahl, ob er das beschädigte Fahrzeug reparieren lassen und die konkreten Reparaturkosten als Schadensersatz
geltend machen will oder ob er das beschädigte Fahrzeug in eigener Regie
repariert oder reparieren lässt oder sich dazu entschließt, dar nicht
reparieren zu lassen und die für die Reparatur erforderlichen Kosten,
die der von ihm eingeschaltete Sachverständige in dem Schadensgutachten
aufgeführt hat, vom Schädiger oder dessen Kfz-Haftpflichtversicherung
als Schadensersatz verlangt. Der vom Geschädigten gem. § 249 II BGB zu
beanspruchende Geldbetrag ist also derjenige Betrag, der auch bei
tatsächlicher Unstandsetzung als Kostenbetrag anfallen würde, mit
Ausnahme der Umsatzsteuerbeträge, die bei fiktiver Schadensabrechnung
gesetzlich ausgenommen sind.

Dieser Geldbetrag i.S.d. § 249 II BGB bemisst sich grundsätzlich danach,
was vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden
Kfz-Eigentümers in der Situation des Geschädigten für die
Instandsetzung des Fahrzeuges zweckmäßig und angemessen erscheint (BGH
NJW 1992, 302 = VersR 1992, 61; BGHZ 154, 395, 398 = VersR 2003, 918,
919 = NJW 2003, 2085 = NZV 2003, 371; BGHZ 155, 1, 3 = NJW 2003, 2086 =
VersR 2003, 920). Es entspricht daher grundsätzlich dem Standpunkt eines
verständigen und wirtschaftlich vernünftig denkenden Kfz-Eigentümers in
der Lage des Geschädigten, dass er für die Reparatur seines
beschädigten Fahrzeuges eine Fachwerkstatt aufsucht und das beschädigte
Fahrzeug dort fach- und sachgerecht und unter Aufrechterhaltung der
Garantieansprüche reparieren lässt.

Der Geschädigte darf seiner fiktiven Schadensabrechnung grundsätzlich
die üblichen Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde
legen, die ein von ihm beauftragter Sachverständiger auf dem allgemeinen
örtlichen Markt ermittelt hat (BGH DS 2010, 28 ff. m. Anm. Wortmann).
Mit diesem Urteil, das als VW-Urteil bezeichnet wird, hat der BGH die
grundsätzliche fiktive Schadensabrechnung bestätigt, die er vorher
bereits in dem sog. Porsche-Urteil (BGHZ 155, 1 = NJW 2003, 2085)
anerkannt und fortgeführt hatte.

Mit dem VW-Urteil hat der BGH allerdings dem Schädiger und dessen
Kfz-Haftpflichtversicherung die Möglichkeit eingeräumt, den Geschädigten
im Rahmen seiner sich aus § 254 III BGB ergebenden
Schadensgeringhaltungspflicht auf günstigere „freie Werkstätten“ zu
verweisen, wenn die Verweisung für den Geschädigten nicht unzumutbar
ist. Eine Verweisung auf die freien Werkstätten, die für den
Geschädigten mühelos und ohne Weiteres zugänglich sein müssen, ist für
den Geschädigten nicht zumutbar, wenn die Preise in der freien Werkstatt
auf Sonderkonditionen mit der eintrittspflichtigen
Haftpflichtversicherung beruhen. Mithin sind Verweisungen auf Partner-
oder Referenzwerkstätten der Versicherungen unzumutbar (vgl. AG
Holzminden Urt. v. 23.3.2010 – 2 C 383/09 -; AG Frankfurt-Höchst Urt. v.
14.4.2010 – 386 C 2602/09(80), über beide Urteile hat die Unfallzeitung
berichtet), deren Preise auf Sonderkonditionen mit den Versicherungen
beruhen und nicht für jedermann zugänglich sind.

Bei Fahrzeugen, die jünger als drei Jahre sind, ist eine Verweisung
ebenfalls für den Geschädigten unzumutbar. Dies gilt auch für Fahrzeuge,
die ständig vom geschädigten Kfz-Eigentümer in der Markenfachwerkstatt
gewartet und gepflegt werden. Dabei kommt es auf die Besitz- und
Eigentumszeit des geschädigten Kfz-Eigentümers an. Im Fall, dass der
Geschädigte die Reparaturrechnung vorlegt, ist eine Verweisung auf
günstigere Reparaturmöglichkeiten ebenfalls nicht gegeben, da der
Schaden des Geschädigten aus der Reparaturkostenrechnung sich ergibt,
wobei der letzte Fall praktisch eine konkrete Schadensabrechnung
darstellt.

Bei der fiktiven Schadensabrechnung darf der Geschädigte auch die im
Gutachten aufgeführten Verbringungskosten und Ersatzteilpreisaufschläge
(UPE-Zuschläge) beanspruchen. Allerdings kann der Geschädigte seit der
Einführung des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher
Bestimmungen keinen Ersatz von Umsatzsteuer bei fiktiver
Reparaturkostenabrechnung verlangen (BGH DS 2010, 31 m. Anm. Wortmann).