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Im deutschen Schadensersatzrecht gilt grundsätzlich nur derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat. Von diesem Grundsatz der Verschuldenshaftung gibt es jedoch eine Ausnahme, nämlich die Gefährdungshaftung. Bei der Gefährdungshaftung kommt es nämlich nicht auf das Verschulden an. Die Gefährdungshaftung ist die Haftung für Schäden, die sich aus einer erlaubten Tätigkeit heraus ergeben können. Dabei kommt es im Unterschied zur Verschuldenshaftung wegen unerlaubter Handlungen bei der Gefährdungshaftung auf die Widerrechtlichkeit der Handlung oder ein Verschulden, sei es Vorsatz oder Fahrlässigkeit, nicht an.
Die Gefährdungshaftung ist die Haftung für erlaubte Tätigkeiten, die
allerdings zu einer gewissen Gefährdung der Umgebung führen können. Das
beste Beispiel hierfür ist die Gefährdungshaftung beim Kraftfahrzeug.
Obwohl das Halten eines Kraftfahrzeuges und das entsprechende Führen
desselben im Straßenverkehr gesellschaftlich erlaubt sind, besteht im
Betrieb des Fahrzeugs ein gewisses Gefahrenpotenzial. Deshalb kennt das
Gesetz verschiedene Ausnahmen vom Prinzip der Verschuldenshaftung. Das
sind die Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB und die Gefährdungshaftung
des Kraftfahrzeughalters gemäß § 7 StVG (Straßenverkehrsgesetzes), die
Gefährdungshaftung des Flugzeughalters nach §§ 33 ff. LuftVG
(Luftverkehrsgesetzes) und die Gefährdungshaftung der Pharmaindustrie
gemäß §§ 84 AMG (Arzneimittelgesetz).

Von besonderer praktischer Bedeutung im Rahmen der Behandlung von
Unfällen ist heute die Haftung des Fahrzeughalters nach § 7 I StVG.
Danach haftet der Halter eines Fahrzeugs für sämtliche Personen- und
Sachschäden, die beim Betrieb des Kraftfahrzeugs entstanden sind.
Betriebsfremde Gefahren sollen, auch wenn sie durch den Betrieb des
Fahrzeugs mitentstanden sind, nach dem Schutzweck der Norm nicht erfasst
werden (vgl. Looschelders BGB, Schuldrecht, Bes. Teil 8. Aufl., S. 527
ff.). Deshalb schließt § 7 II StVG die Haftung des Halters für Schäden
aus höherer Gewalt aus. Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und
Literatur sind allerdings auch Bestandteil der betriebsspezifischen
Gefahr auch Risiken, die von eine ruhenden Fahrzeug ausgehen, das im
öffentlichen Verkehrsraum auf verkehrsbeeinflussende Weise ruht (vgl.
BGHZ 29, 163). Daher geht auch von einem geparkten Fahrzeug eine
Betriebsgefahr aus.

Die Gefährdungshaftung darf nicht mit der deliktischen Haftung für
vermutetes Verschulden, z.B. bei der Haftung des Fahrzeugführers nach §
18 I StVG oder mit der Haftpflicht für fremdes Verschulden bei der
Haftung des Schuldners für den Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB
verwechselt werden. Durch die Haftung für vermutetes Verschulden wird
der Geschädigte lediglich von der Pflicht befreit, ein Verschulden des
Schädigers nachzuweisen. Bei der Haftung für fremdes Verschulden wird
einer Person, die sich selbst rechtmäßig verhält, die schuldhafte
pflichtwidrige Handlung eines anderen zugerechnet.