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Gerade bei Urteilen, die nach Verkehrsunfällen dem Geschädigten Restschadensersatz zusprechen, liest man häufig das Wort „Gesamtschuldner“ oder „gesamtschuldnerisch“. In diesem Zusammenhang sind dann Fahrer, Halter und die Kfz-Haftpflichtversicherung des gegnerischen Fahrzeuges gemeinsam verklagt worden.
Aufgrund der Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes und der
allgemeinen Bestimmungen des BGB haften die drei Beteiligten als
Gesamtschuldner gem. § 421 BGB. Schulden mehrere eine Leistung in der
Weise, dass jeder die gesamte Leistung zu bewirken verpflichtet, der
Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist
(Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem
Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teile fordern, § 421
Satz 1 BGB. Da mancher Fahrzeugführer oder auch –Halter sich kaum noch
einen Unfall leisten können, verspricht die Kfz-Haftpflichtversicherung
ein geeigneter und liquider Schuldner zu sein.

Aber selbst wenn nur der Fahrzeughalter verklagt worden ist und
entsprechend verurteilt wurde, reguliert an seiner Stelle aufgrund der
gesetzlichen Bestimmungen des VVG die Kfz-Haftpflichtversicherung, denn
jedes am Straßenverkehr teilnehmendes Kraftfahrzeug muss
haftpflichtversichert sein. Allerdings kann der Geschädigte den
Urteilsbetrag nur einmal fordern. Mit der Regulierung durch die
Kfz-Haftpflichtversicherung tritt Erfüllung ein und diese wirkt gem. §
422 I BGB auch für die übrigen Schuldner.