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Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall nahm der geschädigte Eigentümer des verunfallten Kraftfahrzeuges den Schädiger persönlich wegen der von seiner Kfz-Haftpflichtversicherung nicht erstatteten restlichen Sachverständigenkosten gerichtlich in Anspruch. Die Kfz-Haftpflichtversicherung war nicht mit verklagt.
Die Kfz-Versicherung des Schädigers meldete sich als Prozessbevollmächtigte des Beklagten, also ihres Versicherungsnehmers. Der Klägervertreter wies auf die Unzulässigkeit dieser Prozessvertretung hin. Das Amtsgericht Schwandorf wies mit Beschluss die Vertretung des beklagten Schädigers durch die Kfz-Haftpflichtversicherung zurück.

Die Vertretung der Beklagten durch die Versicherung wird zurückgewiesen. Die Zurückweisung der Vertretung hatte gem. § 79 Abs. 2 ZPO zu erfolgen. Danach kann die Versicherung nicht zur Prozessführung bevollmächtigt werden. Insofern kann die Versicherung ihrer Verpflichtung gegenüber dem Versicherungsnehmer nur durch Stellung eines Rechtsanwalts zur Prozessführung nachkommen. Dies ist hier nicht der Fall. Die Voraussetzungen des § 70 ZPO liegen hier nicht vor, weshalb eine Vertretung des hier allein beklagten Versicherungsnehmers durch die Versicherung nicht möglich ist.

Fazit und Praxishinweis: Bereits mehrfach wurde hier in der Unfallzeitung unter der Rubrik Prozessvertretung darauf hingewiesen, dass mit der Änderung des § 79 ZPO der Kfz-Haftpflichtversicherer nicht mehr berechtigt ist, den Versicherungsnehmer im Rechtsstreit zu vertreten, wenn lediglich der Versicherungsnehmer als Schädiger gerichtlich in Anspruch genommen wird. Dabei gehört zum gerichtlichen Verfahren auch das gerichtliche Mahnverfahren. Insoweit ist der Kfz-Haftpflichtversicherer von der Prozessbevollmächtigung zurückzuweisen. Diese Zurückverweisung muss bereits im gerichtlichen Mahnverfahren vor dem Zentralmahngericht erfolgen (vgl. AG Stuttgart – Zentralmahngericht – Beschl. v. 16.4.2013 – 13-8910602-08 N -; AG Euskirchen – Zentralmahngericht – Beschl. v. 15.11.2013 – 13-4579224-01-N -; AG Hamburg – Zentralmahngericht für Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern – Beschluss vom 13.06.2016 ). Das gilt auch, wenn im Klagewege der Schädiger in Anspruch genommen wird. Siehe auch die Entscheidungen in der Unfallzeitung unter Prozessvertretung.
Quellen
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