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OLG Hamm zu einem Unfall im Supermarkt
OLG Hamm Urteil vom 6.6.2016 – 6 U 203/15 –

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Die zum Unfallzeitpunkt 59-jährige Klägerin und die Beklagte waren beide Kundinnen in einem Supermarkt in Dortmund am Körner Hellweg, als es im April 2012 dort zu einer Kollision der beiden Kundinnen kam. In einem Gang des Supermarktes machte die Beklagte beim Abbiegen von einem Hauptgang in einen Seitengang einen Schritt rückwärts, ohne sich vorher nach hinten zu orientieren, ob das Rückwärtsgehen problemlos geschehen könnte. Die Beklagte trat nach eigenen Angaben zurück, um einer Mitarbeiterin mit einer sog. Ameise mit Palette Platz zu machen. Durch die Rückwärtsbewegung kam es zum Zusammenstoß mit der Klägerin, die aus einem Seitengang kommend die Beklagte an der Seite ihres Rückens hatte passieren wollen.
Die Klägerin stürzte und zog sich einen Ellenbogenbruch zu. Sie musste operiert werden. Sie verlangt von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld. Vorgerichtlich zahlte die Beklagte 2.800,-- €. Mit dem Rechtsstreit verlangt sie weiteren Schadensersatz, unter anderem ein Schmerzensgeld von 9.700,-- € und die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden.Die Klage war in zweiter Instanznur zum Teil erfolgreich.

Auf die Berufung hin war das erstinstanzliche Urteil abzuändern. Die Schadensersatzklage und der Feststellungsantrag haben zum Teil Erfolg. Dem Grunde nach haftet die Beklagte zu 50 Prozent für den der Klägerin entstandenen Schaden. Die Beklagte hat die Körperverletzung der Klägerin durch ein schuldhaftes Verhalten herbeigeführt. Sie war aus dem Hauptgang des Supermarktes zunächst in Richtung eines Seitenganges abgebogen, hatte dann einen Schritt zurückgemacht, ohne sich zuvor umzusehen, wodurch sie mit der Klägerin kollidierte, die hierdurch stürzte. Dabei hatte die Beklagte sich nicht lediglich sozialadäquat verhalten. Denn wegen der in einem Supermarkt bestehenden Kollisionsgefahr mit anderen Kunden oder von diesen benutzten Einkaufswagen bewegt sich ein verständiger Kunde im eigenen Interesse nicht rückwärts von einem Regal in den Gang zurück, ohne sich zuvor umzuschauen. Zumindest muss er in einem solchen Fall mit Hindernissen verschiedenster Art rechnen, weil diese dem Treiben im Supermarkt immanent sind.

Allerdings traf die Klägerin ein hälftiges Mitverschulden an dem Unfall, da sie ebenso wie die Beklagte zu der Kollision beigetragen hatte. Schließlich hatte sie beim Passieren der Beklagten ihrerseits nicht auf deren Bewegungen geachtet. Hierdurch hat sie ebenso wie die Beklagte gegen die beschriebenen Sorgfaltspflichten eines Kunden beim Besuch eines Supermarkts verstoßen. Unter Berücksichtigung des Mitverschuldens gemäß § 254 BGB und der im Prozess bewiesenen Verletzungsfolgen stand der Klägerin letztlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,-- € sowie ein Haushaltsführungsschaden von 500,-- € zu. Da sie vorgerichtlich bereits einen höheren Geldbetrag erhalten hatte, war ihr kein weiterer Zahlungsbetrag mehr zuzusprechen und der Feststellungsantrag lediglich teilweise erfolgreich.

Fazit und Praxishinweis: Auch im Supermarkt gilt der Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme. Bei einer Kollision im Supermarkt gilt ähnliches wie auf einem Parkplatz. Dasgilt umso mehr, wenn ein Kunde einen Schritt rückwärtsgeht, ohne sich vorher umzuschauen, ob dies gefahrlos möglich ist. Kommt es zu einer Kollision, ist es durchaus angemessen, eine hälftige Haftung vorzunehmen.
Quellen
    • Foto: Bilderbaron - Fotolia.com