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Jedes zugelassene Fahrzeug muss laut deutscher Rechtsprechung haftpflichtversichert sein. Hat ein Verkehrsteilnehmer nicht aufgepasst und verursacht einen Schaden, spricht man von einem Haftpflichtschaden, der den Schädiger zu einer Schadenersatzleistung verpflichtet, wenn die gesetzlichen Grundlagen dies ausreichend begründen.
Schadenersatzrecht
Die gesetzliche Grundlage des Schadenersatzes, der ja bei
Haftpflichtschäden geleistet werden muss, sind die Paragraphen 249-254
im BGB. Hier werden Art, Inhalt und Umfang einer Schadensersatzleistung
näher bestimmt. Wichtig dabei: das darin formuliert Schadenersatzrecht
ist keine Anspruchsgrundlage. Das Recht ist also nur dann anwendbar,
wenn berechtigter Anspruch auf der Basis weiterer Vorschriften vorliegt.

Anspruchsgrundlage
Eine Anspruchsgrundlage für die Anwendung des Schadenersatzrechts liegt
jedoch nur dann vor, wenn alle Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des
Schadenersatzrechts erfüllt sind. Genau dies kann zu einem strittigen
Punkt werden, wenn Geschädigte und Versicherung den Schaden
unterschiedlich beurteilen.

„Waffengleichheit“
Ein Laie hat gegen die versierten Juristen der gegnerischen Versicherung
schlechte Chancen bei solchen Streitereien. Um das auszugleichen,
spricht das Gesetz dem Geschädigten das Recht zu, einen Sachverständigen
und einen Anwalt auf Kosten der gegnerischen Versicherung
einzuschalten. Das Stuttgarter Landgericht nannte diese ausgleichende
Gerechtigkeit „Waffengleichheit“.