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Bad Windsheim (ARCD), 17. August 2016 – Bei den meisten Verkehrszeichen wissen Autofahrer genau, wie sie sich verhalten müssen. Anders sieht es dagegen häufig bei Zusatzschildern aus. Der ARCD räumt mit typischen Unklarheiten auf.
  • Tempolimit greift beim Schild "bei Nässe" nur, wenn die Fahrbahn mit einem Wasserfilm überzogen ist
  • Geschwindigkeitsbegrenzung mit Zusatzzeichen "Schneeflocke" gilt auch, wenn es nicht schneit
  • Mit einem Zusatzschild wird eine Einbahnstraße für Radler entgegen der Fahrtrichtung geöffnet
SchwarzeSinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften auf weißem Grund mit schwarzem Rand –so sehen Zusatzzeichen aus. "Sie sind unmittelbar, in der Regel unter demVerkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht", heißt es in §39Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung. Mögliche Funktionen: Sie können einVerkehrszeichen genauer bestimmen, es einschränken oder erklären.

Verbreitetund den meisten wohl auch geläufig ist das Zusatzzeichen 1052-36 mit derAufschrift "bei Nässe". In Kombination mit einem Verkehrszeichen zurHöchstgeschwindigkeit verbietet es Fahrzeugführern, die angegebeneGeschwindigkeit bei nasser Fahrbahn zu überschreiten. Doch wann gilt eineFahrbahn als nass? Schon wenn es nieselt, oder erst, wenn es in Strömen regnet?"Die Straßenverkehrsordnung definiert nass nicht genauer. Deshalb hilftnur ein Blick in die Rechtsprechung – und hier legten die Richter vomBundesgerichtshof in Karlsruhe schon 1977 fest, dass die Fahrbahn insgesamt miteinem Wasserfilm überzogen sein muss (AZ: 4 StR 560/77)", erklärtARCD-Pressesprecher Thomas Schreiner.

Anderssieht es dagegen beim Zusatzzeichen 1007-30 aus, auf dem eine Schneeflockeabgebildet ist. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung bei diesem Schild gilt lauteiner Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (AZ: 1 RBs 125/14) auch beitrockener Fahrbahn. Das Schneeflocken-Zeichen ist also nicht als Einschränkung,sondern vielmehr als Begründung des Tempolimits zu verstehen."Fahrzeugführer müssen sich hier – anders als beim Schild ‚bei Nässe’ –temperaturunabhängig immer an die Geschwindigkeitsbeschränkung halten. DasZusatzzeichen weißt lediglich auf die Gefahr unerwarteter Glatteisbildung andieser Stelle hin", sagt Schreiner.

ZumVerwechseln ähnlich sehen sich die folgenden beiden Schilder:Entfernungsangaben mit Pfeilen (z. B. Zusatzzeichen 1001-31) weisen z. B. aufdie Länge einer Geschwindigkeitsbeschränkung oder eines Überholverbots hin. DasEnde solcher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen oderÜberholverbote wird laut Straßenverkehrsordnung (Anhang, Punkt 55) nicht mehrextra angezeigt.

Entfernungsangabenohne Pfeile (z. B. Zusatzzeichen 1004-34) kündigen dagegen an, dass das überdem Zusatzschild stehende Verkehrszeichen in der angegebenen Entfernung gilt –also dass beispielsweise ein Überholverbot in 600 Metern in Kraft tritt.

VonAutofahrern gern übersehen wird das Zusatzschild 1000-32, auf dem ein Fahrradund zwei gegenläufige Pfeile abgebildet sind. Es zeigt in Kombination mit einemEinbahnstraßenschild an, dass Radverkehr in der Gegenrichtung zugelassen ist."Für Autofahrer heißt das konkret: Sie müssen beim Einbiegen und imVerlauf der Einbahnstraße auf Radverkehr entgegen der Fahrtrichtungachten", sagt Schreiner. Selbst bei einer für den gegenläufigen Radverkehrfreigegebenen Einbahnstraße gilt "Vorfahrt hat, wer von rechts kommt"– also auch der ausfahrende Radverkehr, sofern kein Schild eine andereVorfahrtsregelung anzeigt.
Quellen
    • Quelle: ARCD
    • Fotos: ARCD / photocrew - Fotolia.com