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Im Schadensersatzrecht gilt grundsätzlich das Wirtschaftlichkeitsgebot. Das bedeutet nach der Rechtsprechung des BGH, dass der geschädigte Eigentümer grundsätzlich bei mehreren ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zum Schadensausgleich die mit dem geringeren Aufwand wählen muss (BGHZ 115, 364, 368 = VersR 1992, 61, 62; BGHZ 115, 375, 378 = VersR 1992, 64, 65; BGH VersR 1985, 593; BGH VersR 1992, 457; BGH VersR 1992, 710).
Von diesem Grundsatz hat der BGH mit Urteil vom 15.10.1991 (BGHZ 115,
364 = VersR 1992, 61) eine Ausnahme zugelassen. Danach kann der
geschädigte Kfz-Eigentümer Ersatz von Reparaturkosten bis zu 30 Prozent
über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges verlangen, wenn für ihn
ein besonderes Integritätsinteresse an Wiederherstellung des vertrauten
Fahrzeuges bestand. Das Integritätsinteresse muss sich in der
Weiternutzung des reparierten Fahrzeuges dokumentieren.

Mit dem Urteil des BGH vom 15.2.2005 (BGH VersR 2005, 663) hat der Senat
entschieden, dass die Reparatur fachgerecht und in dem Umfang
durchgeführt werden muss, wie sie der Sachverständige in seinem
Gutachten zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Liegen die
voraussichtlichen Reparaturkosten über 130% des Wiederbeschaffungswertes
so ist eine Reparatur wirtschaftlich unvernünftig (BGH DS 2007, 347).
Eine Aufsplittung in einen wirtschaftlich sinnvollen Reparaturteil bis
130% und einen wirtschaftlich unsinnigen, selbst zu tragenden Teil ist
nicht möglich (Wortmann DS 2008, 85, 86).

Es erscheint gerechtfertigt, den Integritätszuschlag nur dann dem
Geschädigten zu gewähren, wenn er das Fahrzeug vollständig und
fachgerecht repariert oder reparieren lässt. Denn anderenfalls hätte der
Geschädigte nur sein Mobilitätsinteresse befriedigt, nicht jedoch sein
Erhaltungsinteresse an dem gewohnten Fahrzeug. Insoweit hat die
Rechtsprechung eine sechsmonatige Nutzungszeit nach dem Unfall gefordert
(BGH NJW 2006, 2179 = DS 2006, 281). Dies gilt allerdings nur für
fiktive Abrechnung. Der konkret abrechnende Kraftfahrzeug-Eigentümer,
der eine Reparaturkostenrechnung seiner Markenvertragswerkstatt vorlegt,
ist an die Sechsmonatsfrist nicht gebunden, da er sein
Integritätsinteresse durch die Vorlage der Reparaturrechnung
dokumentiert hat