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Grundsätzlich stehen dem geschädigten Kfz-Eigentümer zwei Wege der Naturalrestitution zu Verfügung, nämlich die Reparatur des Unfallfahrzeuges oder die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges. Dabei ist der Geschädigte der „Herr des Wiederherstellungsgeschehens“ und bleibt dies auch im Spannungsverhältnis, das durch den Interessengegensatz zwischen ihm und dem Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung besteht (BGHZ 154, 395). Diese Stellung des Geschädigten findet Ausdruck in der sich aus § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB ergebenden Ersetzungsbefugnis und der grundsätzlich freien Wahl der Mittel zur Schadensbehebung.
Der Geschädigte kann sich im Gegensatz zur fiktiven Schadensanrechnung,
also der Abrechnung auf Gutachtenbasis, auch zur konkreten
Schadensabrechnung entschließen und das verunfallte Fahrzeug reparieren
lassen. Es bleibt dem Geschädigten überlassen, wie und auf welche Weise
er das Unfallfahrzeug wieder instand setzt. Allerdings hat er auch bei
der konkreten Schadensabrechnung das Wirtschaftlichkeitsgebot zu
beachten. Dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügt der Geschädigte
grundsätzlich, wenn er seiner Schadensberechnung das Gutachten eines
qualifizierten Kfz-Sachverständigen zugrunde legt und nach den Vorgaben
des Kfz-Schadensgutachtens reparieren lässt.

Der Geschädigte leistet im Reparaturfall dem Gebot zur
Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge und bewehrt sich und den für
die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn
er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer
markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm
eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt
ermittelt hat (BGHZ 155, 1 = NJW 2003, 2085). Wenn der Geschädigte sein
besonderes Interesse an der Reparatur des Unfallfahrzeuges durch Vorlage
der Reparaturrechnung belegt, kann der Schädiger ihn nicht mehr auf
eine günstigere Werkstatt verweisen (BGH DS 2010, 28 m. Anm. Wortmann).

Der Geschädigte hat Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten aus der
Reparaturkostenrechnung. Der Ersatzanspruch beinhaltet auch die im
Rechnungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer. Mit dem
Karosseriebaumeister-Urteil hat der BGH entschieden, dass der
Geschädigte sie notwendigen Reparaturmaßnahmen auch selbst vornehmen
darf, falls er über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt
(BGHZ 154, 395 = NJW 2003, 2085)