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AG Viersen weist HUK-COBURG als Prozessbevollmächtigten zurück
AG Viersen Beschluss vom 2.11.2015 – 33 C 224/15 –

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Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hatte der Geschädigte zunächst die HUK-COBURG als unbestritten eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen. Diese hatte allerdings den Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf vollständigen Ausgleich seines Schadens nur unzureichend erfüllt.
Wegen des Restbetrages nahm der Geschädigte den Fahrer und den Halter des bei der HUK-COBURG versicherten Unglücksfahrzeugs gerichtlich in Anspruch. Für die Beklagten meldete sich die HUK-COBURG als Prozessbevollmächtigte. Der Kläger rügte dies. Das erkennende Amtsgericht Viersen wies die HUK-COBURG als Bevollmächtigte der beklagten Personen zurück.

In der Rechtstreitigkeit des Geschädigten gegen den Fahrer und den Halter des bei der HUK-COBURG versicherten Kraftfahrzeuges, durch das der Schaden des Klägers verursacht wurde, wird die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG als Bevollmächtigte für die Beklagten zurückgewiesen. Denn die HUK-COBZRG Allgemeine Versicherung AG war gemäß § 79 Abs. 3 ZPO als Bevollmächtigte der Beklagten zurückzuweisen. Sie ist in diesem Verfahren nicht gemäß § 79 Abs. 2 S. 2 ZPO vertretungsbefugt.

Fazit und Praxishinweis: Der Beschluss des Amtsgerichts Viersen erfolgte zu Recht. Die HUK-COBURG war als Kfz-Haftpflichtversicherung nicht mitverklagt. Insoweit war sie auch nicht am Rechtsstreit beteiligt. Da sie nicht unter die Personen des § 79 ZPO fällt, ist sie auch von der Prozessvertretung ausgeschlossen und damit gemäß § 79 Abs. 3 ZPO als Bevollmächtigte zurückzuweisen.
Quellen
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