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Mit dem grundlegenden Urteil des VI. Zivilsenates vom 30.11.2004 (BGH NJW 2005, 356 f = BGH DS 2005, 108 f.) hat der BGH die Frage, ob die Kosten eines Kfz-Sachverständigengutachtens zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören und vom Schädiger zu ersetzen sind, und ob auch die Schadenshöhe bei der Bemessung des Sachverständigenhonorars zu berücksichtigen ist, klar beantwortet:
Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem
Kfz-Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 I BGB
auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur
Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich und zweckmäßig ist (BGH
NJW-RR 1989, 953, 956; BGH DS 2005, 356 = NJW 2005, 356 f.). Ebenso
können die Sachverständigenkosten zu dem nach § 249 II 1 BGB
erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige
Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung
erforderlich und zweckmäßig ist (BGH VersR 1974, 90; BGH NJW 2005, 356 f
= DS 2005, 108 f.).

Ein Sachverständiger, der für ein Routinegutachten eine an der
Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seines Honorars
vornimmt, überschreitet die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten
Gestaltungsspielraums nicht /BGHZ 167, 139 = BGH DS 2006, 278, 280 =
VersR 2006, 1131). Diese von dem X. Zivilsenat des BGH getroffene
Entscheidung im Rechtsstreit eines Sachverständigen gegen seinen
Auftraggeber ist wenif später von dem für Schadensersatz zuständigen VI.
Zivilsenat des BGH im Rechtsstreit des Geschädigten gegen die
eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung mit Urteil vom 23.1.2007
bestätigt worden (BGH DS 2007, 144ff. m. Anm. Wortmann). Nach einem
Verkehrsunfall kann grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe
berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher
Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB von dem Schädiger oder
seiner Haftpflichtversicherung erstattet verlangt werden. (vgl. hierzu
auch Wortmann VersR 1998, 1204, 1210; ders. DS 2009, 300, 301; ders. DS
2010, 102ff.).

Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der
Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbehebung
grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen
Interessen am besten zu entsprechen scheint, so dass er im Regelfall
berechtigt ist, einen qualifizierten Sachverständigen seiner Wahl mit
der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Dabei ist der
Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm
zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen
Haftpflichtversicherung möglichst preiswerten Sachverständigen
ausfindig zu machen (BGH DS 2007, 144, 145; AB Nürnberg NJW-RR 2010,
947).

Der BGH hat mit seinen beiden grundsätzlichen Entscheidungen ( BGHZ 167,
139 und BGH DS 2007, 144) die Orientierung der angemessenen Pauschalen
des Sachverständigenhonorars an der Schadenshöhe für zulässig erachtet.
Der Sachverständige ist nicht verpflichtet, sein Honorar nach
Zeitaufwand abzurechnen, denn das Honorar ist die Gegenleistung für die
Erstellung des wirtschaftlichen Wertzes der Forderung des Geschädigten
(BGHZ 167, 139 = DS 2006, 278; NBGH NJW 2006, 2472 = VersR 2006, 1131
Rnr. 15 ff; Vgl. zu den Sachverständigenkosten bei der
Unfallschadensavrechnung: Wortmann DS 2010, 102 ff.). Die Kosten des
Sachverständigengutachtens sind daher erforderlicher Herstellungsaufwand
i.S.d. § 249 BGB.