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Der Kostenvoranschlag heißt im BGB § 650 „Kostenanschlag“. Wenn die Versicherung im Schadensfall nach einem nicht selbst verursachten Unfall einen Kostenvoranschlag zur Schadensbezifferung von Ihnen haben möchte, sollten Sie sich hüten, diesem Wunsch zu entsprechen. Sonst liefern Sie der gegnerischen Versicherung eine Steilvorlage, die er auf eine ihr genehme Art und Weise nutzen und ausnutzen kann.
Es kann dabei folgendes passieren:

Variante 1.
Sie lassen einen Kostenvoranschlag von Ihrer Vertragswerksatt anfertigen
und reichen diesen bei der gegnerischen Versicherung ein. Die
Versicherung gibt vorerst grünes Licht, Sie lassen reparieren und die
Werkstatt reicht die Rechnung bei der Versicherung ein.

Die Versicherung kann behaupten, dass Sie einen Vorschaden mit repariert
bekamen und die Leistung deswegen nicht in vollem Umfang erstattet
wird. Das Beweismittel, der Zustand des Autos vor der Reparatur, wurde
während derselben vernichtet.

Hätten Sie ein Gutachten vor der Reparatur vom Sachverständigen Ihrer
Wahl erstellen lassen, dann würden Sie ein stichhaltiges Gegenargument
in der Hand halten. Ohne Gutachten können Sie der Versicherung nicht
nachweisen, dass es keinen Vorschaden gab.

Variante 2.
Sie reichen einen Kostenvoranschlag bei der Versicherung ein, die die
Reparaturkosten mit 2500 Euro veranschlagt. Die Versicherung gibt einen
Restwert von 1200 Euro vor, schätzt den Widerbeschaffungswert des Autos
auf 2200 Euro, und zahlt Ihnen den bescheidenen Unterschied – also 1000
Euro aus.

Hätten Sie davor mit Ihrem Sachverständigen gesprochen, hätte er Sie
über die Manipulierbarkeit des Restwerts durch Restwert-Börsen
aufgeklärt und Ihnen eine selbstbestimmte, für Sie günstige Lösung
vorgeschlagen.