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Am 30.5.2014 ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem der Pkw Opel-Corsa des späteren Klägers total beschädigt wurde. Die Schuld am Zustandekommen des Verkehrsunfalls trägt der Fahrer des bei der beklagten Kfz-Versicherung versicherten Fahrzeugs.
Für die Zeit bis zum Erwerb eines Ersatzfahrzeugs mietete der Geschädigte einen Mietwagen an. Auf die Rechnung zahlte die geklagte Versicherung nur einen Teil. Offen ist unter Abzug der ersparten Aufwendungen noch ein Betrag von 805,10 €. Die Klage vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Ebersberg hatte Erfolg.

Die zulässige Klage ist voll umfänglich begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch in Höhe von 805,10 € gegen die beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung zu. Unbestritten war der klägerische Pkw Opel Corsa in der Zeit vom 2.6. bis 18.6.2014 nicht nutzbar. Die Haftung der beklagten Partei zu hundert Prozent ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Mietwagenkosten sind dem Grunde nach als ersatzfähiger Schaden anzusehen. Es gilt der Grundsatz, dass die Geschädigten zwar von mehreren gleichwertigen Möglichkeiten die preiswerteste wahrnehmen müssen, jedoch nicht zur Marktforschung verpflichtet sind.

Der Kläger verstieß auchnicht gegen seineSchadensminderungspflicht, zumal die Mietwagenrechnung unstreitig im arithmetischen Mittel der in der Schwacke-Liste 2013 ausgewiesenen Mietwagenkosten liegt. Gemäß § 287 ZPO ist als Schätzgrundlage vorliegend die Schwacke-Liste zugrunde zu legen, zumal die beklagten Partei auch nicht konkrete Tatsachen aufzeigt, aus denen sich zwingend ergibt, dass die von ihr geltend gemachten allgemeinen Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den hier zu entscheidenden Fall auswirken. Da die in der Fraunhofer-Tabelle herangezogenen so genannten großen Autovermieter auf ihren Internetangeboten kein Bringen oder Abholen der Fahrzeuge anbieten, scheidet die Heranziehung der Fraunhofer-Tabelle insofern schon als Maßstab aus.

Im Übrigen basiert die Fraunhofer Erhebung auf einer zweistelligen Zuordnung von Postleitzahlen und berücksichtigt damit nicht die große Anzahl lokaler Anbieter, die das örtliche Marktgeschehen prägen. Darüber hinaus ist von der Beklagten nicht bestritten worden, dass die der Fraunhofer-Tabelle zugrundeliegenden Unternehmen weder einen Abhol- noch Zustellservice anbieten. Es war daher der Schwacke-Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage heranzuziehen.

Fazit und Praxishinweis: Zutreffend hat das erkennende Gericht die Fraunhofer-Erhebung als Maßstab für die erforderlichen Mietwagenkosten abgelehnt. Gerade in Fällen, in denen auch der Hol- und Bringservice vom Vermieter angeboten wird, scheidet die Fraunhofer-Liste als Maßstab aus, da die dortigen Vermieter diesen Service nicht anbieten. Im Übrigen ist der Schwacke-Mietpreisspiegel vorzugswürdiger. Siehe dazu auch die Ausführungen in FAQ der Unfallzeitung unter Mietwagenkosten .
Quellen
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